Bundesarbeitsgericht urteilt Dürfen Corona-Prämien gepfändet werden?
25.08.2022, 17:14 Uhr
Eine Küchenhilfe aus Niedersachsen wehrte sich gegen den Pfändungsbescheid.
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Manche Zahlungen von Arbeitgebern sind vor Pfändungen geschützt. Dafür müssen einige Kriterien erfüllt werden. Der Fall einer Küchenhilfe aus Niedersachsen beschäftigte nun die höchsten deutschen Arbeitsrichter.
Corona-Prämien dürfen nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht gepfändet werden. Eine freiwillige Corona-Sonderzahlung, die Arbeitgeber ihren Beschäftigten überweisen, sei eine Erschwerniszulage und damit geschützt, urteilte das höchste deutschen Arbeitsgericht in Erfurt in einem Fall aus Niedersachsen (Az.: 8 AZR 14/22).
Bisher gab es nur eine Festlegung für den Pflegebereich, in dem der Gesetzgeber ausdrücklich die Unpfändbarkeit von Corona-Prämien bestimmt hatte. Für alle anderen, bisher ungeregelten Bereiche, hat das Bundesarbeitsgericht nun mit seinem Urteil Klarheit geschaffen.
Tatsächliche Erschwernis kompensiert
Der Zweck der Corona-Prämie müsse jedoch "in der Kompensation einer tatsächlichen Erschwernis bei der Arbeitsleistung" liegen und ihre Höhe dürfe den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen, erklärten die Richter. Nach den gesetzlichen Regeln war die Zahlung von Corona-Prämien bis zu einer Höhe von 1500 Euro steuer- und abgabenfrei möglich - allerdings nur bis März 2022.
Im Fall aus Niedersachsen ging es um einen Gaststätten-Betreiber, der einer Küchenhilfe und Tresenkraft eine Corona-Prämie von 400 Euro zusätzlich zu ihrem Lohn gezahlt hatte. Diese hatte im Jahre 2015 Privatinsolvenz angemeldet. Die zuständige Insolvenzverwalterin war der Auffassung, dass zumindest ein Teil der Prämie pfändbar sei. Auch die Vorinstanzen hatten die Pfändbarkeit verneint.
Einige Zahlungen, die Arbeitgeber leisten, sind komplett oder teilweise vor Pfändung bei Schulden geschützt. Unpfändbar sind demnach Schmutz- und Erschwerniszulagen, wenn sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Das Bundesarbeitsgericht befand, dass der Arbeitgeber mit der Leistung eine bei der Küchenkraft tatsächlich gegebene Erschwernis kompensieren wollte und die Höhe der Prämie auch nicht den Rahmen des Üblichen übersteige.
Quelle: ntv.de, jwu/dpa