Ratgeber

Steuern auf Popcorn und Nachos Ermäßigung für Kinoknabbereien

Die Grauzonen des Umsatzsteuerrechts beschäftigen die Gerichte immer wieder. Erst jüngst befand der Bundesfinanzhof, dass Imbissbuden dem ermäßigtem Steuersatz unterliegen, solange es keine Tische oder Sitzgelegenheiten gibt. Aber wie sieht es mit den Nachos und Popcorn im Kino aus?

Auch wenn es Sitzgelegenheiten gibt: Für Popcorn bleibt der Steuersatz bei 7 Prozent.

Auch wenn es Sitzgelegenheiten gibt: Für Popcorn bleibt der Steuersatz bei 7 Prozent.

Die Frage ist ein echter Dauerbrenner im Umsatzsteuerrecht: Unterliegen Speisen, die verzehrfertig über den Tresen gehen dem Regelsteuersatz oder gilt die ermäßigte Umsatzsteuer? Im Falle von warmem Popcorn und Nachos, die in einem Kino verkauft werden, hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun Klarheit geschaffen: Hier greift die Ermäßigung, statt 19 Prozent Umsatzsteuer müssen nur 7 Prozent abgeführt werden. Sein Urteil vom 30. Juni hat der BFH jetzt bekannt gegeben (Az.: 2011 V R 3/07).

Entscheidend für die steuerliche Einordnung ist stets, ob es sich bei der Abgabe von zubereiteten Speisen um eine Lieferung handelt oder um eine Dienstleistung. Lieferungen sind ermäßigt, Dienstleistungen nicht. Als Dienstleistung gelten neben der Zubereitung der Speisen auch die Überlassung von Besteck und die Bereithaltung von "Verzehrvorrichtungen", wie Tischen, Stühlen oder Verzehrtheken.

Zubereitung keine Dienstleistung

Der Europäische Gerichtshof EuGH hatte bereits im März die Richtung vorgegeben, als es um den Imbissstand eines Partyservice ging (Az. C-502/09). Allein die Zubereitung des warmen Endproduktes ist demnach noch keine Dienstleistung. Jedenfalls dann nicht, wenn sie sich auf einfache, standardisierte Handlungen beschränkt und nicht auf Bestellung eines bestimmten Kunden vorgenommen wird, sondern entsprechend der allgemein vorhersehbaren Nachfrage.

Dem folgte nun der Bundesfinanzhof in seinem Kino-Urteil. Das betreffende Finanzamt hatte den Verkauf von Popcorn und Nachos als Dienstleistung gewertet. Schließlich seien im Kino-Foyer Tresen, Tische und Stühle vorhanden, die auch zum Verzehr der Speisen benutzt werden könnten. Dennoch handele es sich nicht um Restaurationsleistungen, urteilte der BFH. Schließlich stehe das Mobiliar allen Kinobesuchern zur Verfügung und sei nicht ausschließlich für die Essenskäufer vorgesehen. Deshalb gilt für Kino-Knabberzeug der ermäßigte Umsatzsteuersatz.

Vor Kurzem hat der BFH auch für Imbissstände noch klarere Regeln aufgestellt: Behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen wie Ablagebretter direkt am Stand stehen der Steuerermäßigung nicht im Wege. 19 Prozent werden allerdings fällig, wenn zusätzlich Tische und Sitzgelegenheiten bereitgestellt werden (AZ: V R 35/08 und V R 18/10).

Quelle: ntv.de, ino

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