Ratgeber

Nach Trennung Finanzieller Ausgleich für Schenkungen?

Während der Beziehung kauft sich das Paar vielleicht eine neue Einrichtung oder einen Wäschetrockner. Doch was gilt, wenn es sich trennt? Hat einer viele der Anschaffungen bezahlt, kann er unter Umständen einen finanziellen Ausgleich vom Ex-Partner fordern.

Wenn sich ein Paar trennt, gibt es keinen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich. Es sei denn: Ein Partner kann die Ausgaben als gemeinschaftsbezogene Zuwendungen nachweisen.

Wenn sich ein Paar trennt, gibt es keinen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich. Es sei denn: Ein Partner kann die Ausgaben als gemeinschaftsbezogene Zuwendungen nachweisen.

(Foto: dpa)

Wenn sich ein unverheiratetes Paar trennt, wird sich nicht selten über Anschaffungen aus der gemeinsamen Zeit gestritten. Der aus dem Haushalt ausgezogene Ex-Partner hat aber tatsächlich nur dann einen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich, wenn das Folgende zutrifft:

Es ist nachweisbar, dass seine Aufwendungen keine Schenkungen, sondern "gemeinschaftsbezogene Zuwendungen" waren. Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Coburg (Az.: 22 O 400/15) macht die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam.

Im konkreten Fall war ein Mann in das Haus seiner Partnerin eingezogen. Er zahlte dort keine Miete, beteiligte sich aber an den Nebenkosten und übernahm die Finanzierung von anstehenden Anschaffungen - so zahlte er zum Beispiel für ein Esszimmer, einen Terrassenbelag und einen Wäschetrockner. Außerdem ließ er für seine beiden Fahrzeuge eine Doppelgarage bauen - für rund 15.000 Euro. Vor Gericht behauptete er weitere Zahlungen für die Gartenbepflanzung, für Garagenfundamente und weitere Bauarbeiten.

Nach der Trennung forderte er von seiner Ex-Partnerin insgesamt rund 30.000 Euro. Die Beklagte weigerte sich, ihm dem Ausgleich zu gewähren - und zwar mit der Begründung, die Aufwendungen des Klägers seien Schenkungen gewesen. Und die Richter gaben der Frau Recht.

Zwar stand unstrittig fest, dass der Mann Zahlungen geleistet habe. Da der Kläger aber keine Rechnungen vorlegen konnte, konnte er das Landgericht nicht davon überzeugen, dass es sich um die sogenannten gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen handelte - also um Leistungen, die das tägliche Zusammenleben übersteigen und in der Erwartung erbracht wurden, dass die Lebensgemeinschaft Bestand hat. Die Richter bewerteten die Aufwendungen des Klägers als Schenkungen an die Beklagte, und die Frau musste nicht zahlen.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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