Zusätzlich bis zu 5,11 Euro Gebühren für Papierrechnungen unzulässig
24.02.2015, 15:42 UhrFür Mobilfunkverträge ist die Erteilung einer Papierrechnung eine Vertragspflicht des Anbieters. Für diese Leistung darf der Anbieter kein gesondertes Entgelt verlangen. Bei ausschließlichen Onlineangeboten gilt diese Regelung aalerdings nicht.
Für Rechnungen auf Papier dürfen Mobilfunkanbieter keine gesonderten Gebühren verlangen - es sei denn, der Mobilfunkvertrag wurde ausschließlich im Internet angeboten. Bei anderen online, per Telefon oder im Geschäft abgeschlossenen Verträgen ist die Erteilung einer Papierrechnung eine Vertragspflicht des Mobilfunkanbieters, wie der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) am Dienstag in Berlin mitteilte. Die Verbraucherschützer beriefen sich dabei auf eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom vergangenen Oktober, dem sich nun andere Gericht angeschlossen hätten.
Der vzbv hatte 2012 in einer Aktion gegen Entgelte für Papierrechnungen mehrere Mobilfunkanbieter abgemahnt. Diese hatten nach Angaben der Verbraucherschützer laut ihren Preisverzeichnissen für die Übersendung einer Papierrechnung zwischen 1,50 Euro und 5,11 Euro pro Rechnung verlangt.
Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Oktober 2014 zogen nun auch andere Gerichte nach. Der BGH hatte in dem Verfahren des vzbv gegen die Drillisch Telecom GmbH entschieden, dass eine solche Preisklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig ist. Nach Ansicht der Richter ist die Abwicklung des privaten Rechtsverkehrs über das Internet noch nicht zum allgemeinen Standard geworden. Jetzt schlossen sich die Oberlandesgerichte Düsseldorf und München dem BGH an und untersagten auf Antrag des vzbv den Firmen Vodafone D2 GmbH, simyo GmbH und Telefónica Germany GmbH & Co OHG, die unzulässigen Gebühren zu verlangen. Die Revision wurde in diesen Verfahren nicht zugelassen.
"Verbraucher sollten ihre Mobilfunkverträge auf entsprechende Klauseln prüfen und bereits gezahlte Entgelte gegebenenfalls zurückfordern, soweit diese noch nicht verjährt sind", riet die vzbv-Rechtsreferentin Rosemarie Rodden.
Quelle: ntv.de, awi/AFP