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So klappt's mit der Versicherung Gesundheitsfragen: Das sollte man wissen

Bei Unklarheiten sollte man sich Einträge in der Patientenakte vom Arzt erklären lassen.

Bei Unklarheiten sollte man sich Einträge in der Patientenakte vom Arzt erklären lassen.

(Foto: imago/Westend61)

Wissen Sie genau, bei welchen Ärzten Sie in den letzten zehn Jahren waren und welche Diagnosen dabei gestellt wurden? Wenn Sie eine Berufsunfähigkeitspolice beantragen oder eine private Krankenversicherung abschließen, sollten Sie es. So gehen Sie vor.

Versicherungen sind bisweilen ziemlich neugierig. Wer etwa eine private Krankenversicherung, eine Berufsunfähigkeitspolice oder eine Risikolebensversicherung abschließen möchte, muss einen ganzen Katalog mit Gesundheitsfragen beantworten. So stufen die Anbieter ihr Risiko ein und entscheiden, wer aufgenommen wird und zu welchen Konditionen. Ob die Antworten korrekt und vollständig waren, kontrolliert die Versicherung normalerweise aber erst dann, wenn sie zahlen soll. Stellt sich dann heraus, dass der Kunde Informationen verschwiegen hat, kann ihn das in Teufels Küche bringen. Im schlimmsten Fall ficht die Versicherung den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an. Kommt sie damit durch, gibt es keinen Schutz und die eingezahlten Beiträge sind auch weg.

Ehrlichkeit ist beim Versicherungsantrag also oberstes Gebot. Doch der gute Wille allein reicht nicht. Auch wer Fragen falsch versteht oder Informationen unwissentlich verschweigt, bekommt Ärger. Wenn man sich nicht sehr akribisch mit der eigenen Krankheitshistorie befasst, kann das schnell passieren. Dabei sollte man sich laut Stiftung Warentest nicht allein aufs eigene Gedächtnis verlassen: "Kontaktieren Sie alle infrage kommenden Haus- und Fachärzte, Krankenhäuser und Rehaeinrichtungen, um Informationen zu relevanten Untersuchungen, Behandlungen, Diagnosen, Medikamenten, Klinikaufenthalten und Krankschreibungen zu bekommen", rät sie im neuen "Finanztest"-Heft.

Die Patientendaten müssen Ärzte und Kliniken zehn Jahre lang aufbewahren. Länger gehen die Fragen im Aufnahmeantrag auch nicht zurück. Kundenfreundlicher ist eine Begrenzung auf fünf oder drei Jahre, oft wird in den Fragebögen auch zwischen stationären Behandlungen und ambulanten unterschieden. In die eigenen Patientenakten darf man jederzeit Einsicht nehmen, das wurde 2013 im Patientenrechtegesetz festgelegt. Mitnehmen darf man die Dokumente allerdings nicht und Kopien dürfen sich die Praxen mit bis zu 50 Cent bezahlen lassen. Eine lange Krankengeschichte kann also teuer werden, besser man fragt vorher nach den Kosten. Wer nicht mehr rekonstruieren kann, wann er bei welchen Ärzten war, kann sich bei der Krankenkasse oder der Kassenärztlichen Vereinigung erkundigen, welche Leistungen abgerechnet wurden.

Überraschungen in der Patientenakte

Auch wenn die Physiotherapietermine schon Jahre her sind: Sie müssen erwähnt werden.

Auch wenn die Physiotherapietermine schon Jahre her sind: Sie müssen erwähnt werden.

(Foto: imago/allOver)

Manchmal ergibt der Blick in die Patientenakte auch Überraschendes. So hat der Arzt vielleicht Zipperlein notiert, die man nur beiläufig erwähnt und längst wieder vergessen hat. Und Diagnosen, die erstmal nur ein Verdacht sind und sich dann nicht bestätigen, teilen die Ärzte womöglich gar nicht mit. "Finanztest" berichtet über den Fall eines Zimmerermeisters, der eine Berufsunfähigkeitsrente wegen einer chronischen Atemwegserkrankung beantragt hatte. In seiner Krankenakte war auch von einer möglichen Leberschädigung die Rede – die hatte der Mann aber im Antrag aber nicht angegeben. Sein Arzt hatte mit ihm nicht über den Verdacht gesprochen. Später erwies er sich dann auch als unbegründet. Der Patient konnte sein Nichtwissen nachweisen und war damit aus dem Schneider. Richtig kompliziert kann es werden, wenn ein Arzt eine falsche Diagnose gestellt hat, die er nicht korrigieren will. In solchen Fällen sollte man unbedingt eine ärztliche Zweitmeinung einholen. Das letzte Wort hat dann womöglich eine Schlichtungsstelle der Ärztekammer.

Die Gesundheitsfragen lassen sich also nicht mal eben nebenbei beantworten. Wer Arztbesuche, Diagnosen und verschriebene Medikamente beispielsweise in einer Excel-Tabelle ordnet, tut sich leichter damit, den Antrag auszufüllen. Doch auch dann wissen Versicherungs-Aspiranten nicht immer, welche Informationen nun wirklich gefragt sind. Muss man etwa bei "durchgehender Medikamenteneinnahme über mindestens vier Wochen" nur verschreibungspflichtige Mittel angeben? Oder auch die Heuschnupfentabletten, die man rezeptfrei in der Apotheke kaufen kann? Muss man Nackenschmerzen auf jeden Fall notieren, oder nur wenn man damit beim Arzt war? Wer unsicher ist, wie mit solchen Fragen umzugehen ist, wendet sich am besten an einen unabhängigen Versicherungsmakler oder einen unabhängigen Versicherungsberater, der gegen Honorar hilft. Profis kennen die Fragenkataloge der einzelnen Anbieter und wissen, welche Angaben wichtig sind.

Schludrigkeit beim Antrag wird sich auf jeden Fall rächen, wenn man die Versicherung in Anspruch nehmen will. Dann muss man nämlich Ärzte und Krankenkasse von der Schweigepflicht entbinden. Und man kann davon ausgehen, dass die Versicherung genau nachforscht. Stellt sich dann heraus, dass der Kunde absichtlich gelogen hat, sind sowohl die gezahlten Beiträge als auch der Versicherungsschutz weg. Hat die Versicherung schon Geld ausgezahlt, verlangt sie es wieder zurück. Doch auch versehentliche Falschangaben können teure Folgen haben. So kann die Versicherung rückwirkend die Beiträge erhöhen oder Leistungen kürzen. Einziger Trost: Zumindest einfache Fahrlässigkeiten verjähren bis zu fünf Jahre nach Vertragsabschluss. Für arglistige Täuschung dagegen kann man auch Jahrzehnte später noch belangt werden.

Quelle: ntv.de, ino

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