Von Vollzeit auf Teilzeit Halbe Betriebsrente geht bei halber Stelle in Ordnung
20.06.2023, 17:50 Uhr Artikel anhören
Eine endgehaltsbezogene Betriebsrentenzusage darf sich bei Teilzeitbeschäftigten auf das zuletzt maßgebliche Entgelt abstellen.
Nicht wenige Beschäftigte reduzieren im Laufe ihres Erwerbslebens die Arbeitszeit. Wer die letzten Jahre vor der Rente in Teilzeit zubringt, muss allerdings auch mit Einbußen bei der betrieblichen Altersversorgung rechnen, wie das Bundesarbeitsgericht entscheidet.
Die betriebliche Altersversorgung darf auf das Einkommen und den Arbeitsumfang der letzten Jahre vor dem Ruhestand abstellen. Dies diene dem legitimen Zweck, den zuletzt erarbeiteten Lebensstandard beizubehalten, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied. Zu einer unzulässigen Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten führe dies jedenfalls dann nicht, wenn wie im Streitfall die vorherigen zehn Jahre herangezogen werden.
Die Klägerin aus Bayern hatte ab 1984 zunächst gut 20 Jahre lang voll gearbeitet, danach bis zu ihrem Ruhestand gut 15 Jahre später auf einer halben Stelle. Nach der Versorgungsrichtlinie des Arbeitgebers war für die betriebliche Altersversorgung zunächst das Einkommen des letzten Arbeitsjahres maßgeblich. Lag in den letzten zehn Jahren ganz oder teilweise eine Teilzeitbeschäftigung vor, wurde das letzte Einkommen entsprechend dem durchschnittlichen Arbeitsumfang quotiert.
Einkommen des letzten Arbeitsjahres maßgeblich?
Im konkreten Fall bedeutete dies, dass die Versorgung der Klägerin nur nach einer halben Stelle berechnet wurde. Sie meint, dies führe zu einer Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten. Bei ihr müsse die gesamte Beschäftigungszeit quotiert berücksichtigt werden.
Damit hatte sie jedoch durch alle Instanzen keinen Erfolg. Eine endgehaltsbezogene Betriebsrentenzusage dürfe auch bei Teilzeitbeschäftigten auf das zuletzt maßgebliche Entgelt abstellen. Dies diene "dem legitimen Zweck der Erhaltung des letzten im Erwerbsleben erarbeiteten Lebensstandards im Ruhestand".
Ein gewisser Schutz für Beschäftigte, die erst kurz vor der Rente ihre Arbeitszeit reduzieren, ist nach dem Erfurter Urteil aber wohl erforderlich. Dass im Streitfall hierfür auf die letzten zehn Jahre abgestellt wurde, sei aber "nicht zu beanstanden", urteilte das BAG. Teilzeitbeschäftigte würden dadurch "nicht unzulässig benachteiligt".
Quelle: ntv.de, awi/dpa