Ratgeber

Private Krankenversicherung Kann man den Selbstbehalt absetzen?

Arztrechnungen kann man als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Aber erst, wenn die Zumutbarkeitsgrenze überschritten ist.

Arztrechnungen kann man als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Aber erst, wenn die Zumutbarkeitsgrenze überschritten ist.

(Foto: imago/Ralph Peters)

Mit einem großzügigen Selbstbehalt wird die private Krankenversicherung deutlich günstiger. Doch das, was man an Beiträgen spart, muss man womöglich bei der Steuer wieder drauflegen.

Die private Krankenversicherung wird deutlich günstiger, wenn man einen Selbstbehalt vereinbart. Das Problem dabei: Die Versicherungskosten kann man von der Steuer absetzen. Die Krankheitskosten, die man dadurch selbst bezahlt, nicht. Arztgebühren, Medizin und Hilfsmittel sind keine Sonderausgaben, das hat der Bundesfinanzhof jetzt bestätigt (X R 43/14).

Der Kläger und seine beiden Töchter waren privat krankenversichert. Um die Beiträge zu senken, hatte er Tarife mit Selbstbehalt gewählt. So zahlte er nur etwa halb so viel für die Versicherung wie er es ohne den Eigenanteil getan hätte. Die Selbstbehalte von insgesamt fast 4000 Euro trug er dann bei der Steuererklärung  als Sonderausgaben ein, doch das Finanzamt erkannte die  Kosten nicht an. Weil die Klage vorm Finanzgericht erfolglos blieb, landete der Fall nun vorm Bundesfinanzhof.

Doch der sah die Sache wie die Vorinstanz: Laut Einkommensteuergesetzt können zwar die Beiträge zur Krankenversicherung Sonderausgaben sein. Doch die Selbstbeteiligung sei nunmal kein Versicherungsbeitrag. Schließlich bestehe kein Zusammenhang zwischen den selbst übernommenen Kosten und der Erlangung des Versicherungsschutzes.

Zweite Option: Außergewöhnliche Belastungen

Der Kläger sah aber noch eine zweite Option, seine Ausgaben geltend zu machen. Selbst getragene Krankheitskosten können nämlich auch als außergewöhnliche Belastungen angerechnet werden. Das geht aber nur, wenn die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Diese Zumutbarkeitsgrenze liegt zwischen einem und sieben Prozent des Einkommens, abhängig von den Einkünften, dem Familienstand und der Zahl der Kinder.

Nun hatte der Kläger im fraglichen Jahr aber Einkünfte von mehr als 190.000 Euro, also weit oberhalb des Existenzminimums. Die knapp 4000 Euro Krankheitskosten durch den Selbstbehalt seien somit zumutbar, fand das Gericht. Der Kläger hat also keine Möglichkeit, seine Extrakosten von der Steuer abzusetzen. 

Fazit: Auch wenn ein Selbstbehalt Beiträge spart, ist er nicht immer die günstigste Option. Jedenfalls dann nicht, wenn man den Selbstbehalt tatsächlich ausschöpft. Privatversicherte sollten im Zweifel durchrechnen, ob sie über einen Sonderausgabenabzug mehr herausholen können.

Quelle: ntv.de, ino

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