Ratgeber

Beratung muss lediglich vertretbar sein Kein Schadenersatz für Anlageempfehlung

Wo hört eine seriöse Anlageberatung auf und wo fängt die Falschberatung an? Immer wieder streiten sich Geldanleger mit ihrer Bank über diesen Punkt. Doch Verluste für die Kunden bei gleichzeitigem Provisionsgewinnen der Geldinstitute sorgen nicht per se für eine einheitliche Urteilslage.

Fehlende Umschichtungsempfehlungen können zu einer "Versteinerung" des Depots führen.

Fehlende Umschichtungsempfehlungen können zu einer "Versteinerung" des Depots führen.

(Foto: dpa)

Rät eine Bank einem Kunden zur Umschichtung von Wertpapieren innerhalb eines Depots, so muss die hiermit verbundene Verkaufs- als auch Kaufempfehlung aus nachträglicher Sicht lediglich "vertretbar" sein. Das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung dann im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger. Das entschied das schleswig-holsteinische Oberlandesgericht (Az.: 5 U 34/13 ).

In dem verhandelten Fall hatte die spätere Klägerin bei der Commerzbank im jahr 2006 ein Depot eröffnet. Bei einem Beratungsgespräch 2008 empfahl ihr ein Berater die im Depot befindlichen Anteile an dem offenen Immobilienfonds "hausInvest europa" zu verkaufen und im Gegenzug Anteile an einem sogenannten Dachfonds PMIA (Premium Management Immobilien-Anlagen) zu kaufen.

Die Empfehlung begründete der Berater damit, dass die Kundin durch die Anlage in den neuen Fonds breiter aufgestellt sei und sich dadurch ihr Risiko verringere. Entsprechend dieser Empfehlung verkaufte die Kundin ihre Hausinvest-Anteile und mit dem Erlös kaufte sie gleichzeitig die PMIA-Anteile, wobei die Bank einen Aufschlag von 5 Prozent kassierte. Im Jahr 2010 späteren Jahresverlauf setzte die Fondsverwaltung den Handel und damit auch die Rücknahme der Fondsanteile aus. Der Fonds wird derzeit abgewickelt. Die Kundin verlangt nunmehr von der Commerzbank Schadensersatz mit der Begründung, dass sie 2008 falsch beraten worden sei und die Bank "pure Provisionsschneiderei" betrieben habe.

Das OLG konnte dem nicht folgen. Denn nicht jede einmal getroffene Anlageentscheidung erweist sich im Lichte neuerer Erkenntnisse als zutreffend. Die Bewertung und Empfehlung des Anlageobjekts muss unter Berücksichtigung der Risiken bei nachträglicher Betrachtung lediglich "vertretbar" sein. Höhere Anforderungen an die Beratungsempfehlung einer Bank bei einer Umschichtung würden der beratenden Bank letztlich das Risiko des Erfolgs ihrer Empfehlung auflasten und damit den Bogen der Anlageberatungspflichten überspannen.

Letztlich würde dies dazu führen, dass es derartige Umschichtungsempfehlungen nicht mehr oder nur noch sehr zögerlich gäbe, was im Ergebnis zu einer "Versteinerung" des Depots führen würde, befand das OLG.

Quelle: ntv.de, awi

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