Bis zu 100 Prozent sind drin Kinderbetreuungskosten absetzen
08.02.2010, 07:49 UhrDie professionelle Kinderbetreuung kann ganz schön ins Geld gehen. Immerhin haben Eltern die Möglichkeit, die Kosten ganz oder teilweise aus dem Bruttoeinkommen zu begleichen.

Sämtliche Leistungen für Familien stehen auf dem Prüfstand.
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Bundesfamilienministern Kristina Köhler will alle familienpolitischen Leistungen im Umfang von 250 Milliarden Euro überprüfen lassen. Sie beteuert, dass es dabei nicht um die Kürzung der Gesamtsumme geht, sondern um den effizienten Einsatz der Mittel.
Momentan gibt es Streit wegen der Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten. Eltern haben die Möglichkeit, die Kosten für die Kinderbetreuung in der Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Allerdings ist der Betrag gedeckelt. Für jedes Kind erkennt das Finanzamt Betreuungskosten bis zu 6000 Euro jährlich an, wovon zwei Drittel - also maximal 4000 Euro - als Werbungskosten oder Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Zwei-Drittel-Regelung unter Beschuss
Hiergegen wehren sich viele Eltern. Zum einen kritisieren sie, dass sie höhere Kosten haben und zum anderen, dass nur zwei Drittel der Kosten anrechenbar sind. Ihre Argumentation ist einfach und einleuchtend: Ohne die Ausgaben für die Kinderbetreuung würde die Familie kein steuerpflichtiges Einkommen erzielen. Deshalb müssten die Ausgaben im vollen Umfang als Werbungskosten absetzbar sein. Das Finanzgericht in Sachsen sah dies zwar anders, ließ aber eine Revision vor dem Bundesfinanzhof in München zu. Dort muss nun die Sachlage endgültig geklärt werden. Eltern sollten deshalb in der Einkommensteuererklärung die vollen Betreuungskosten geltend machen und dem Bescheid des Finanzamtes widersprechen und Verfahrensruhe beantragen.
Ob überhaupt Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend gemacht werden können, hängt von den persönlichen Lebens- und Arbeitsumständen ab. Grundsätzlich darf das Kind nicht älter als 14 Jahre sein. Darüber hinaus unterscheidet das Finanzamt bei Betreuungskosten verschiedene Lebensmodelle.
Unterschiedliche Handhabung
Zum ersten Lebensmodell zählen arbeitende Alleinerziehende und Eltern, die beide berufstätig sind. Hier gibt es keine Einschränkungen bei der Anrechenbarkeit. Allerdings: Auch wenn mehrere Kinder vorhanden sind, gilt die absetzbare Höchstsumme immer pro Kind. Wurden beispielsweise für das erste Kind 8000 Euro und für das zweite Kind nur 3000 Euro aufgewendet, werden diese Summen nicht addiert, sondern es wird jedes Kind einzeln betrachtet. Anrechenbar sind also insgesamt 6000 Euro und nicht 7333 Euro. Dabei ist es egal, wo das Kind betreut wird - ob im Kindergarten, bei Tageseltern oder durch eine Betreuungsperson, die ins Haus kommt. Auch eine Hausaufgabenbetreuung für Schulkinder nach dem Unterricht fällt unter die Regelung.

Wenn die Kinder über sechs sind, kommt es auf die persönlichen Lebensumstände an.
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Alleinverdiener in einer Partnerschaft und nicht berufstätige Alleinerziehende zählen zum zweiten Lebensmodell. Für Kinder zwischen drei und sechs Jahren können die Betreuungskosten bis zur Höchstgrenze als Sonderausgaben abgesetzt werden. Wenn Kinder nicht in diese Altersgruppe fallen und im eigenen Haushalt betreut werden, können Alleinverdiener-Familien die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist, dass tatsächlich Betreuungskosten entstehen. Werden die Kinder von den Eltern betreut, sind keine Kosten abzugsfähig. Das selbe gilt für unverheiratete Paare, wenn die Betreuungsperson zugleich Lebenspartner des Steuerpflichtigen ist.
Darüber hinaus gibt es Ausnahmefälle, wo eine Absetzbarkeit trotzdem möglich ist. Ist beispielsweise ein Elternteil krank, behindert oder in Ausbildung und der andere Elternteil ist berufstätig, ebenfalls krank, behindert oder in Ausbildung, gelten die gleichen Regeln wie im ersten Lebensmodell.
Arbeitgeberzuschuss am lukrativsten
Eine lukrativere Möglichkeit, die auch bei Alleinverdienern nicht schulpflichtiger Kinder möglich ist, ist der Arbeitgeberzuschuss zu den Kinderbetreuungskosten. Laut § 3 Nr. 33 des Einkommenssteuergesetzes sind diese Leistungen steuerfrei. Darüber hinaus sind keine Sozialversicherungsbeträge auf diesen Betrag zu entrichten. Der Arbeitnehmer erhält diesen Betrag also quasi als Bruttolohn ausgezahlt, wenn die Betreuung in betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen erfolgt. Hierunter fallen auch Tagesmütter, allerdings keine Kinderfrauen oder Babysitter. Der Haken an der Sache ist, dass der Arbeitgeber diese Leistung nicht mit dem gewöhnlichen Arbeitslohn aufrechnen darf. Diese Möglichkeit ist also besonders interessant, wenn der Arbeitgeber gewechselt wird oder eine Gehaltserhöhung ansteht.
Quelle: ntv.de