Ratgeber

Spaß der besonderen Art Kostet die Bombenattrappe den Job?

So sieht es aus, wenn sich die Sprengstoffeinheit einer Bombe nährt. Hier allerdings in einem anderen Fall.

So sieht es aus, wenn sich die Sprengstoffeinheit einer Bombe nährt. Hier allerdings in einem anderen Fall.

Es war wohl als Scherz gemeint. Doch mit der Fertigung und Auslegung einer Kofferbomben-Attrappe auf dem Betriebsgelände sorgt ein Angestellter für jede Menge Aufregung. Humorloserweise wird ihm gekündigt. Zu Recht?

Der 1. April ist noch in weiter Ferne, da schreitet ein 49-jähriger technischer Angestellter eines Bergbau-Unternehmens zur Tat. Zu Beginn seiner Nachtschicht am 7. Januar vergangenen Jahres hinterlegt er in der Nähe der Maschinenhalle die Attrappe einer Kofferbombe. Diese ist mit einem Absperrhahn und einem Manometer versehenen, aus ihr ragen Drähte. Zudem brachte der Mann in weißer Farbe Schriftzüge mit Fantasiewörtern auf. Diese waren geeignet, den Eindruck islamistischer Parolen zu erwecken. In den Koffer legte er schließlich Süßigkeiten, die als Belohnung für "mutige" Kofferöffner dienen sollten.

Als die Bombenattrappe einen Tag später aufgefunden wird, erstattet der Arbeitgeber Strafanzeige. Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen wird auch eine Sprengstoffeinheit angefordert. Bis zur Sicherung des Koffers muss das Gebäude abgesperrt und geräumt werden. Als der Arbeitgeber den Verantwortlichen des schlechten Scherzes ausmacht, kündigt er diesen fristlos.

Er sieht in dem Verhalten des Betroffenen eine grobe Verletzung dessen arbeitsvertraglicher Pflichten. Insbesondere habe der Mann psychische Belastungen für die Belegschaft und eine gravierende Störung der Betriebsabläufe verursacht. Außerdem sei der Betriebsfrieden gestört worden. Das Verhalten ist dazu geeignet gewesen, Beschäftigte mit türkischem oder arabischem Migrationshintergrund in Misskredit zu bringen.

Derartige Vorwürfe will der vermeintliche Spaßvogel jedoch nicht auf sich sitzen lassen und erhebt Kündigungschutzklage. Er argumentiert, der Koffer hätte von Vorgesetzten und Kollegen ohne weiteres als ungefährlicher Spaßkoffer erkannt werden können. Polizeieinsatz und Kündigung seien deshalb eine Überreaktion des Arbeitgebers gewesen.    

Vor dem Landgericht Hamm (Az.: 3 Sa 1398/16) einigten sich die Streitparteien schließlich auf einen Vergleich. Demnach wird das Arbeitsverhältnis des "Spaßbombenlegers" durch eine ordentliche Kündigung beendet. Der zuvor fristlose Rauswurf ist damit aufgehoben. Eine Abfindung erhält der Mann jedoch nicht.  

Quelle: ntv.de, awi

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