Wohnmangel vorm BGH Mietminderung wegen Bolzplatz nebenan?
09.04.2015, 11:51 UhrGibt es einen Anspruch auf lärmfreies Wohnen? Und sind die Geräusche, die Kinder und Jugendliche beim Fußballspielen verursachen, überhaupt Lärm? Hamburger Mieter meinen ja - und mindern ihre Miete. Ob zu Recht, hat der BGH zu entscheiden.

Schön für Kinder - bisweilen zu laut für Anwohner. Ein Bolzplatz sorgt für Streit.
(Foto: imago stock&people)
Ob Mieter einer Wohnung die Miete mindern dürfen, weil von einem Bolzplatz, der Jahre nach Abschluss des Mietvertrages auf einem benachbarten Schulgrundstück errichtet wurde, eine Lärmbelästigungen ausgeht, muss der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden (Az.: VIII ZR 197/14).
In dem verhandelten Fall bewohnen die Mieter seit 1993 eine Erdgeschosswohnung in Hamburg. Das Wohngrundstück grenzt an ein Schulgelände, auf dem im Jahr 2010 zwanzig Meter von der Terrasse der Mieter entfernt ein Bolzplatz errichtet wurde. Dieser steht Kindern im Alter bis zu 12 Jahren von Montag bis Freitag bis 18.00 Uhr zur Benutzung offen.
Ab Sommer 2010 beklagten die Bewohner gegenüber dem Vermieter Lärmbelästigungen durch Jugendliche, die auch außerhalb der genannten Zeiten auf dem Gelände spielten und minderten deshalb seit Oktober 2010 die Miete um 20 Prozent. Der Vermieter hält die Minderung für unberechtigt und begehrte mit einer Klage die Zahlung der restlichen Miete sowie die Feststellung, dass die Mieter nicht berechtigt seien, wegen des Lärms die Zahlungen zu mindern. Die hierauf entsprechende Klage ist vor dem Amts- und dem Landgericht ohne Erfolg geblieben.
Das Landgericht hat die Mietminderung für gerechtfertigt gehalten. Zwar müssten die beklagten Mieter Lärmbelästigungen während der Schulzeiten hinnehmen, denn mit einer solchen Entwicklung hätten sie schon bei Vertragsschluss rechnen können. Anders sei dies jedoch in Bezug auf die Lärmbelästigungen nach Schulschluss und am Wochenende. Eine solche Entwicklung sei bei Vertragsschluss nicht absehbar gewesen; sie sei deshalb nicht Gegenstand einer schlüssig getroffenen Vereinbarung der Parteien über die Beschaffenheit der Mietsache.
Selbst wenn die Vermieter gegen den Schulbetreiber keinen Anspruch auf eine Einschränkung des Spielbetriebs zur Lärmverringerung haben sollten, gehe dies nicht zu Lasten der Mieter, sondern liege allein im Risikobereich der Vermieter, befand das Gericht.
Da das Landgericht eine Revision zugelassen hat, muss nun der BGH Ende April über die ausstehenden Zahlungen entscheiden.
Quelle: ntv.de, awi