Sanitäter erreicht Grundsatzurteil Mindestlohn auch bei Bereitschaftsdienst
29.06.2016, 18:39 UhrSind 8,50 Euro das Minimum auch bei der Bezahlung von Bereitschaftszeiten? Mit dieser Frage beschäftigten sich die höchsten deutschen Arbeitsrichter in Erfurt. Ihre Antwort ist eindeutig.
Gute Nachrichten vom Bundesarbeitsgericht für Hunderttausende Arbeitnehmer, die Bereitschaftsdienste leisten: Für die Stunden, in denen sie auf ihren Einsatz warten, haben sie Anspruch auf den Mindestlohn von derzeit 8,50 Euro pro Stunde. Das entschied das Bundesarbeitsgericht im zweiten Grundsatzurteil seit Mindestlohn-Einführung vor eineinhalb Jahren (5 AZR 716/15).
Die höchsten deutschen Arbeitsrichter begründeten ihre Entscheidung damit, das Mindestlohngesetz differenziere nicht zwischen regulärer Arbeitszeit und Bereitschaftsstunden. Es sehe eine einheitliche Lohnuntergrenze vor. Anfang 2017 soll der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland auf 8,84 Euro steigen, das hat legte die dafür zuständige Kommission von Arbeitgebern und Arbeitnehmern in dieser Woche festgelegt.
Der Fünfte Senat setzte zudem Regeln, was er unter Bereitschaftszeiten versteht: Mindestens 8,50 pro Stunden müssten dann gezahlt werden, wenn sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort bereithalten müsse, "um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen". Dabei sei es unerheblich, ob ein Ort im Betrieb oder außerhalb festgelegt werde.
Kläger bekommt genug
Für den Präzedenzfall sorgte ein Rettungssanitäter aus Nordrhein-Westfalen, der selbst allerdings nicht von dem Urteil profitiert. Der Kläger ist beim Rettungsdienst des Kreises Heinsberg beschäftigt ist und wird nach dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes bezahlt. Damit sahen die Bundesarbeitsrichter die Vorgaben des Mindestlohngesetzes als erfüllt an. Der Mann bezieht nach Angaben des Gerichts ein Bruttogehalt von rund 2680 Euro monatlich, mit dem seine Wochenarbeitszeit von 39 Stunden sowie wöchentlich neun Bereitschaftsstunden abgedeckt werden. Bei insgesamt maximal 228 Stunden monatlich übersteige die Bezahlung den gesetzlichen Mindestlohn, erklärten die Richter.
Seine Klage wurde wie bereits von der Vorinstanzen in Nordrhein-Westfalen abgewiesen. Der Kläger hatte argumentiert, die tarifliche Vergütungsregelung sei durch das Mindestlohngesetz unwirksam geworden. Dass verneinten die Bundesarbeitsrichter. Sie hatten Ende Mai ihr erstes Urteil zum Mindestlohngesetz gefällt. Danach können Arbeitgeber Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld in bestimmten Fällen verrechnen, um die gesetzliche Lohnuntergrenze zu erfüllen.
Quelle: ntv.de, ino/AFP