Ratgeber

Verspätung bei Eis und Schnee Pech für Arbeitnehmer

Wer bei einem überraschenden Wintereinbruch zu spät zur Arbeit kommt, darf dafür zwar nicht abgemahnt werden. Die nicht erbrachte Arbeitszeit wird aber auch nicht entlohnt.

Wer bei einem überraschenden Wintereinbruch zu spät zur Arbeit kommt, darf dafür zwar nicht abgemahnt werden. Die nicht erbrachte Arbeitszeit wird aber auch nicht entlohnt.

(Foto: picture-alliance/ dpa)

Frostige Temperaturen und anhaltender Schneefall machen im Winter aus unseren Straßen, Fahrradwegen und Bürgersteigen wahre Rutschbahnen. Zu allem Überfluss ist an solchen Tagen der Öffentliche Personennahverkehr auch noch heillos überlastet. Arbeitnehmer, die pünktlich an ihrem Arbeitsplatz erscheinen sind an solchen Tagen fast schon die Ausnahme. Ein Ausfall an Arbeitsstunden bedeutet aber in den allermeisten Fällen auch einen wirtschaftlichen Verlust.

 

Betriebsrisiko trägt Arbeitgeber

 

Ein Arbeitsvertrag ist eine denkbar einfache Sache: Lohn für Arbeitsleistung. Der Arbeitnehmer stellt seine Arbeitsleistung zur Verfügung und erhält dafür vom Arbeitgeber monatlich sein vereinbartes Entgelt. Es können allerdings Umstände eintreten, die es Arbeitnehmern unmöglich machen, ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Eine solche so genannte Leistungsstörung ist zum Beispiel eine Erkrankung, die es dem Arbeitnehmer unmöglich macht an seinem Arbeitsplatz zu erscheinen; trotzdem erhält er sein monatliches Gehalt. Auch wenn es von der Arbeitgeberseite zu Leistungstörungen etwa durch defekte Produktionsmaschinen oder Stromausfall kommt bekommt der Arbeitnehmer seinen vereinbarten Lohn. Denn das Betriebsrisiko trägt allein der Arbeitgeber.

 

Wegerisiko trägt keiner

 

Wenn Schneefall und Straßenglätte es allerdings unmöglich machen, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen, greift der Begriff des Betriebsrisikos nicht. Das Bundesarbeitsgericht spricht in solchen Fällen von einem durch witterungsbedingte Verkehrsverhältnisse bestehendem Wegerisiko. Das Wegerisiko trägt der Arbeitgeber nicht,  der Arbeitnehmer aber genauso wenig. Wird der Arbeitnehmer durch höhere Gewalt an seiner Arbeitsleistung gehindert, entfällt zwar die Arbeitspflicht; der Entgeltanspruch aber auch. Dann gilt also: Keine Arbeit, kein Lohn.

 

Nacharbeit - wenn zumutbar

 

Die Pflicht, verpasste Arbeitsstunden nachzuholen hängt von den arbeitsvertraglichen Gegebenheiten und ihrer Zumutbarkeit ab. So ist eine Nachleistung der liegengebliebenen Arbeit in Betrieben mit Gleitzeit sicherlich meistens möglich. Einer halbtags beschäftigten Mutter, die nach der Arbeit ihren Sprössling vom Kindergarten abholen muss, ist eine Nacharbeit nach der regulären Arbeitszeit aber sicher nicht zuzumuten.

 

Sanktionen bedingt möglich

 

Da kein Verschulden der Arbeitnehmer vorliegt, wenn diese aufgrund des witterungsbedingten Straßenchaos zu spät zur Arbeit kommen, besteht auch keine Grundlage für Sanktionen, wie einen Verweis oder gar eine Abmahnung. Arbeitnehmern ist es aber durchaus zuzumuten ist, bei anhaltend schlechter Witterung das Haus früher als gewohnt zu verlassen. Wer es im Winter also erkennbar darauf ankommen lässt, ob die Straßenverhältnisse ein pünktliches Erscheinen am Arbeitsplatz zulassen oder nicht, ohne sich auf eine längere Anfahrtszeit einzustellen, riskiert zu Recht einen Anpfiff vom Chef.

Quelle: ntv.de, akl

Newsletter
Ich möchte gerne Nachrichten und redaktionelle Artikel von der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH per E-Mail erhalten.
Nicht mehr anzeigen