Unerlaubte Veröffentlichung Schmerzensgeld für Oralsex-Bild im Netz
01.06.2017, 17:03 Uhr
Die Liebe kommt, die Liebe geht, und am Ende bleibt neben ein paar lauwarmen Erinnerungen nur noch das eine oder andere Sexfoto. Wer meint, derartiges Material ungefragt im Internet zu veröffentlichen, muss mit einer Strafe rechnen.
Jeder Mensch hat laut Gesetz das Recht auf Anonymität. Wird ungefragt ein Foto einer anderen Person veröffentlicht, auch gepostet, werden oft die Persönlichkeitsrechte verletzt. Dies gilt erst recht, wenn die fotografierte Person bei intimen Handlungen gezeigt wird. Und auch wenn das betreffende "Porno-Bildchen" mit der Einwilligung des oder der Fotografierten entstanden ist, ist dessen Veröffentlichung ohne Zustimmung nicht erlaubt. Wird dieses Recht verletzt, hat der Geschädigte einen Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz.
So auch in einem vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm verhandelten Fall (Az.: 3 U 138/15). Hier führten die spätere Klägerin und der Beklagte im Jahr 2011 eine Liebesbeziehung. Dabei entstand ein Handy-Foto, welches das Pärchen beim Oralverkehr zeigt und auf dem die Frau gut zu erkennen ist.
Zwei Jahre später - die Beziehung war längst beendet - stellte der Mann das Bild auf eine Internetplattform, die allgemein einsehbar ist und von Freunden und Bekannten des Paares besucht wurde. Der Schnappschuss verbreitete sich daraufhin weiter über diverse soziale Netzwerke. Als die Frau von der Veröffentlichung des Bildes erfuhr, verlangte sie die Entfernung des Fotos, was der Mann auch umgehend tat. Zudem klagte die Frau auf Schadenersatz, da sie in Folge der Veröffentlichung unter einer psychischen Erkrankung zu leiden habe.
Zunächst bekam die Frau vom Landgericht Münster ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro zugesprochen, welches im Revisionsverfahren dann aber durch das OLG Hamm auf 7000 Euro reduziert wurde.
Unstrittig war in beiden Verfahren, dass der Ex-Partner der Klägerin einen erheblichen Gesundheitsschaden zugefügt hat, indem er das die Klägerin abbildende intime Foto ohne ihre Zustimmung im Internet veröffentlicht hat. Dies gilt insbesondere deshalb, da das 1995 geborene Opfer zu diesem Zeitpunkt noch sehr jung war.
Bei der Reduzierung des Schmerzensgeldanspruchs wurde aber genauso das noch geringe Alter des Täters berücksichtigt (ebenfalls 1995 geboren). Zudem bereute dieser zutiefst sein Tun und war vermutlich beim Hochladen des Bildes stark alkoholisiert.
Quelle: ntv.de, awi