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Haben Sie es gewusst? Rechtliches rund ums Fahrradfahren

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Seit Beginn dieses Monats, also seit 1. April, werden im Strassenverkehr höhere Bussgelder verhängt. Das betrifft nicht zuletzt auch Radfahrer, die sich nach Meinung des Bundesverkehrsministers zu oft als „Kampf-Radler“ aufführen. Doch nicht alles, was vor allem Autofahrer als unpassend empfinden, ist Radfahrern wirklich verboten.

Radfahren ist physikalisch für manche Menschen schon ein Problem. Fahrradfahren mit einem Hund an der Leine ist noch deutlich schwieriger, alleine schon wegen des Gleichgewichts. Doch grundsätzlich verboten ist das Radfahren mit einem Hund an der Leine nicht, weiß Rechtsanwältin Ulrike Dronkovic: “Man darf während des Fahrradfahren einen Hund an der Leine oder an der Stange führen. Grundsätzlich ja, bietet aber ein gewisses Gefährdungspotential. Die Tiergefahr kann sich ja bestätigen, und dann ist über eine Mithaftung nachzudenken, wenn es zu einem Schadenfall kommt.“

Das Radwegenetz in Deutschland ist noch lückenhaft. Und selbst da, wo eine Fahrspur angelegt ist, kann man sie oft nicht benutzen, weil der Weg durch andere Fahrzeuge versperrt ist.

Nicht zum Geisterfahrer werden

Doch auch wenn der Radweg versperrt ist, darf man auch dann nicht auf der gegenüberliegenden Seite fahren,  wenn einem dort kein Verkehr entgegenkommt rät Rechtsanwältin Ulrike Dronkovic : “Das Fahren entgegen der vorgegebenen Fahrtrichtung sollte man tunlichst unterlassen. Wenn es auf der eigenen Seite nicht geht, ist eher auf die Fahrbahn auszuweichen als als Geisterfahrer die andere Seite des Radweges zu benutzen.“ Eine Verwarnung kostet in diesen Fälle 20 bis 35 Euro.

 Die Strassenverkehrsordnung ist reich an Schildern. Der Hinweis auf den Radfahrweg ist eines von ihnen. Doch nicht jeder Radler hält sich daran, denn direkt auf der Strasse fahren, ist häufig sicherer und komfortabler. Doch die Rechtslage ist eindeutig, so Rechtsanwältin Ulrike Dronkovic: “Grundsätzlich ist der Radweg zu benutzten, wenn er da ist. Es sei denn die örtlichen Gegebenheiten lassen das nicht zu - Glasscherben, aufgerissener Boden. Ansonsten, wenn er da ist, ist er zu benutzen.“ Auch hier kostet eine Verwarnung zwischen 20 und 35 Euro.

Radfahren kann einem das Gefühl von Leichtigkeit vermitteln. Dem störenden Lärm der  Autos und Lastwagen kann man ja etwas entgegensetzen. Mit Musik geht alles gleich  viel besser und gestattet ist es auch, weiß Rechtsexpertin Ulrike Dronkovic vom Deutschen Anwaltverein: “Selbstverständlich darf man beim Fahrradfahren wie auch beim Autofahren Musik hören. Es darf nur nicht so laut eingestellt sein, daß man der Fahraufgabe nicht mehr gewachsen ist. Das heisst, man muss sein Umfeld noch ausreichend mitbekommen.“

Keine automatische Mitschuld ohne Helm

Das Radfahren ist mit Risiken verbunden. Von Jahr zu Jahr steigt die Zahl der verunglückten Fahrradfahrer.  Aber das Risiko, bei einem Unfall verletzt oder gar getötet zu werden, lässt sich mit einem Helm erheblich mindern. Doch tragen Radfahrer, die ohne Helm in einen Unfall verwickelt werden, nicht automatische eine Mitschuld. “Das Helm tragen hat zunächst einmal nichts damit zu tun hat, ob ich mich an dem Verkehrsunfall in irgendeiner Form schuldhaft beteiligt habe.“, so Rechtsanwältin Ulrike Dronkovic.

An Kreuzungen häufen sich oftmals Verkehrsunfälle. Und weil es so schwierig sein kann, von einer Seite auf die andere zu gelangen, benutzt mancher Radfahrer gerne auch mal den Zebrastreifen. “Grundsätzlich ist der Zebrastreifen für den Fussgänger. Das heisst, der Radfahrer soll absteigen und schieben“, weiß Rechtsanwältin Ulrike Dronkovic, allerdings: “In Bereichen, wo der Radfahrer sich dem Fussgänger in der Geschwindigkeit annähert, das heisst gemächlich sich bewegt, wäre da Platz für eine Grauzone.“

Auch hier droht ansonsten eine Verwarnung. Kostenpunkt: Zwischen 15 und 30 Euro.

Quelle: ntv.de

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