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Radikaler Schnitt Vorschriften beim Bäume fällen

Steht der Baum genau auf der Grundstücksgrenze, haben beide Nachbarn die gleichen Rechte und Pflichten. Einfach fällen darf keine der beiden Parteien, allerdings kann der Nachbar die Beseitigung nicht grundlos verweigern (AG Sinsheim, Az. 1 C 158/86).

Ob Nussbaum, Tanne oder Birke. Zu groß, zu krank oder einfach nur im Weg. Es gibt viele Gründe, warum Grundstücksbesitzer ihren Baum loswerden wollen. Doch, nicht jeder Baum darf so ohne weiteres abgesägt werden. Oft muss erst eine Fällgenehmigung her.

Gartenbäume sind nicht nur Schattenspender und Sauerstofflieferant. Für heimische Vögel und Fledermäuse sind sie auch der ideale Nistplatz. Fällen darf man daher bundesweit nur vom 1. Oktober bis Ende Februar. Ab 1. März ist Schluss, dann beginnt die Brutzeit.

Für welche Bäume Grundstücksbesitzer eine Fällgenehmigung brauchen, ist von Gemeinde zu Gemeinde  unterschiedlich. Und auch wie groß oder klein ein Baum sein muss, bevor er gefällt werden darf, legt jede Gemeinde in der sogenannten Baumschutzverordnung selbst fest. Wer unsicher ist, fragt lieber nach.

Die Fällgenehmigung sollte man ca. zwei Monate vor dem eigentlichen Fälltermin beantragen. So eine Genehmigung kostet je nach Kommune 50 bis 100 Euro. Wer ohne diese Erlaubnis fällt, muss mit empfindlichen Strafen rechnen.

Auch um eine Ersatzpflanzung kommt man in den meisten Fällen nicht herum. Je größer der gefällte Baum, umso größer muss die Neupflanzung sein. Die Ausrede, "Kein Platz im Garten" gilt nicht. Wer nicht pflanzt, zahlt. Die Ausgleichsabgabe wird dann dafür verwendet, an andere Stelle neues Grün zu schaffen.

Wer nicht selber fällen will, sollte sich bei entsprechenden Firmen mehrere Angebote einholen und vergleichen. Ab 150 Euro kostet das Fällen eines mittelgroßen Baumes, hinzu kommen Kosten für die fachgerechte Entsorgung.

Quelle: ntv.de

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