Sind Studienkosten Werbungskosten? So können Studenten Steuern sparen
11.11.2014, 11:41 UhrAuch Studenten können Steuern sparen. Und nicht nur dann, wenn sie während ihrer Ausbildung Geld verdienen, sondern vor allem auch während ihrer ersten Berufsjahre. Hier gibt es Tipps für Akademiker und Berufseinsteiger.
Vielfach bekannt ist inzwischen, dass alle Studenten nach abgeschlossener beruflicher Erstausbildung, zu der das Bachelorstudium, aber auch eine nichtakademische Kurzausbildung zählen, ihre Studienkosten steuerlich geltend machen können.
Nun aber hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit zwei am 05.11.2014 veröffentlichten Beschlüssen vom 17.07.2014, VI R 2/12 und VI R 8/12, deutlich gemacht, dass er den gesetzlich vorgesehenen Ausschluss des Abzugs der Erststudiumskosten ohne Erstausbildung für verfassungswidrig hält. Die Verfahren wurden daher dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die Auffassung des VI. Senats:
Nach Meinung des BFH verstößt der Ausschluss des Werbungkostenabzugs für Berufsausbildungskosten im Allgemeinen und im Besonderen der Ausschluss von Erststudiumskosten ohne vorherige Erstausbildung gegen das aus Art, 3 Abs. 1 des Grundgesetztes (GG) abgeleitete verfassungsrechtliche Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit.
Ein solcher Ausschluss sei auch nicht mit den Anforderungen für eine Vereinfachung und Typisierung des Steuerrechts zu rechtfertigen. Studienkosten gehören auch bei einem Erststudium ohne vorherige Erstausbildung zum zwangsläufigen und pflichtbestimmten beruflichen Aufwand, der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht zur Disposition des Gesetzgebers stehe. Mit dem für "echte Erstis" vorgesehenen bloßen Sonderausgabenabzug, der konzeptionell regelmäßig ins Leere geht, werde dem Aspekt der einkommenssteuerlichen Existenzsicherung nicht entsprochen. Vgl. Pressemitteilung des BFH Nr. 73 vom 05.11.2014 und die beiden Beschlüsse vom 17.07.2014 VI R 2/12 und VI R 8/12.
Folgewirkungen des BFH-Beschlusses
Das den Betriebsausgabenabzug eines Jura-Studenten ohne Erstausbildung ablehnende BFH-Urteil des VIII. Senats vom 05.11.2013, VIII R 22/11, ist spätestens mit diesen Beschlüssen faktisch außer Kraft gesetzt.
Es bleibt dabei, dass ein Rechtsanspruch auf Aussetzung und Ruhen des Verfahrens besteht, wenn mittels Einspruch gegen Bescheide des Finanzamts vorgegangen wird, in denen der Werbungskostenabzug für Erststudiumskosten ohne vorherige Erstausbildung abgelehnt wurde.
Auch die vom Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2015 zum 1.1.2015 geplante Einführung einer Mindestausbildungsdauer von 18 Monaten als wesentliche Voraussetzung für die Anerkennung als abgeschlossene berufliche Erstausbildung ist damit hinsichtlich der Absicht des Gesetzgebers der verfassungsrechtliche Boden entzogen.
Veröffentlichte Meinung des BFH ist, dass Aufwendungen für die Ausbildung zu einem Beruf als notwendige Voraussetzung für eine nachfolgende Berufstätigkeit beruflich veranlasst sind und demgemäß auch als Werbungskosten einkommenssteuerlich zu berücksichtigen sind. Teilt das BVerfG diese Meinung des BFH, verstößt das zum 1.1.2015 geplante neue Gesetz bzgl. der Einführung einer Mindestausbildungsdauer von 18 Monaten zwecks Anerkennung als Erstausbildung bereits bei Beschlussfassung gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete verfassungsrechtliche Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit.
Aber auch die vom BFH als unzulässig bezeichnete Typisierung des Gesetzgebers, dass Erstausbildungskosten generell privat veranlasst seien, verbietet es , typisierend eine Ausbildungsdauer von unter 18 Monaten die Anerkennung zu versagen. Es erscheint nach dieser Rechtsauffassung des BFH nicht möglich, z.B. einem angehenden Piloten die vor seinem Studium zum Flugzeugverkehrsführer erfolgte knapp 6-monatige Ausbildung zum Flugbegleiter nur deshalb nicht anzuerkennen, weil diese Ausbildung deutlich weniger als 18 Monate Dauer erfordert hat. Schließlich gilt es auch zu berücksichtigen, dass dieser Flugbegleiter nach seinem Studium vielleicht nicht oder erst nach Jahren eine Vollzeitbeschäftigung als Pilot findet und er einstweilen oder auf Dauer als Flugbegleiter arbeitet.
Sonderausgabenabzug reicht nicht, Werbungskostenabzug zwingend
Nach den beiden Beschlüssen des BFH gehören "Berufsausbildungskosten zum zwangsläufigen und pflichtbestimmten Aufwand, der nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG nicht zur beliebigen Disposition des Gesetzgebers stehe".
Der Gesetzgeber hat nach dieser Rechtsauffassung kein Recht, Aufwendungen, die unter dem Aspekt der Existenzsicherung einkommenssteuerlich zu berücksichtigen sind, vom Werbungskostenabzug auszunehmen, und zwar unabhängig von der Dauer und dem Zeitpunkt der Ausbildung! Der mangels entsprechender Einkünfte regelmäßig ins Leere gehende Sonderausgabenabzug reiche für die Berücksichtigung dieser berufliche bedingten Kosten nicht aus, weil er im Gegensatz zum Werbungskostenabzug nicht zu Verlustfeststellungen berechtige, die mit den späteren beruflichen Einkünften verrechnet werden könnten.
(Überraschende) rückwirkende Anwendung des Gesetzes ausnahmsweise zulässig, aber bei Verfassungswidrigkeit des Verbots des Werbungskosten-abzugs faktisch ohne Wirkung auf offene Bescheide
Der VI. Senat des BFH hat die Rechtsentwicklung zu den Berufsausbildungskosten in den letzten 1 ½ Jahrzehnten entscheidend geprägt. Der Anerkennung von Studienkosten auch im Erststudium ohne Erstausbildung (sogenannte echte Erstis) als Werbungskosten wurde mit mehreren Urteilen zum Durchbruch verholfen . Umso mehr überrascht die Feststellung, dass die ausnahmsweise für zulässig erachtete Rückwirkung der Gesetzesänderung vom Dezember 2011 bis zum 1.1.2004 den Anforderungen des BVerfG zur Rückwirkung von Gesetzen in seinem Beschluss vom 17.12.2013 - 1 BvL 5/08 Stand halten soll.
Rückwirkung zwar erlaubt, aber praktisch ohne Folgen
Der VI. Senat bestätigt zwar das Vorliegen einer grundsätzlich unzulässigen echten Rückwirkung des Gesetzes. Trotz seiner eigenen Urteile sieht er die vor Dezember 2011 geltende Gesetzeslage für nicht so unklar an, als dass ein schutzwürdiges Vertrauen in die Abzugsfähigkeit der Erststudiumskosten auch ohne Erstausbildung aufgebaut werden konnte.
Schließlich beruft sich der BFH selbst in seiner Pressemitteilung vom 05.11.2014 auf die "ständige Rechtsprechung des BVerfG", nach der Berufsausbildungskosten schon immer zum zwangsläufigen und pflichtbestimmten Aufwand gehörten, der "… nicht zur beliebigen Disposition des Gesetzgebers stehe". Nun stellt sich die Frage, warum auf dieser, dem elementaren und unveränderten Werbungskostenbegriff entsprechenden Rechtslage kein Vertrauen möglich gewesen sein soll? Schließlich wurde auch der Wiedereinführung der ersten 20 km der Entfernungspauschale zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und bei der Wiedereinführung der, wenn auch beschränkten, Abzugsfähigkeit des Arbeitszimmers dem Vertrauen der Steuerpflichtigen in den Werbungskostenbegriff der Vorrang vor der Disposition des Gesetzgebers gegeben.
Praktisch ist kaum vorstellbar, dass diese Rückwirkung tatsächlich Wirkung entfaltet. Wenn nämlich das BVerfG die Auffassung des BFH über die Verfassungswidrigkeit der Versagung des Werbungskostenabzugs für die Erststudiumskosten ohne Erstausbildung bestätigt, gilt dies für alle offen gehaltenen Bescheide, unabhängig davon, ob diese die Zeit vor der Gesetzesänderung im Dezember 2011 betreffen oder danach.
Fazit: Höchste Eile für die echten Erstis für das Studienjahr 2010 geboten!
Grundsätzlich gelten alle Empfehlungen des Artikels vom 02.05.2014 weiterhin.
Im Besonderen sollten sich aber nun alle Studierenden im Erststudium ohne vorherige Erstausbildung, typischerweise also die Studenten, die gleich nach dem Abitur ihr Bachelor-, Magister- oder ihr Studium mit Staatsexamen begonnen haben, schnellstens daran machen, sich einen Überblick über ihre Studienkosten 2010 zu machen. Diese Steuererklärungen müssen zur Vermeidung der Festsetzungsverjährung nämlich bis zum 31.12.2014 beim Finanzamt eingegangen sein. Das Absenden der Erklärung alleine kurz vor dem Stichtag reicht nicht aus!
Raymond Kudraß ist Inhaber einer Einzelkanzlei in München und auf die Absetzbarkeit von Studienkosten spezialisiert. Nähere Informationen erhalten Sie unter www.kanzlei-kudrass.de.
Quelle: ntv.de