Kindernamen auf dem Unterarm Tattoo kostet die Karriere
30.09.2014, 15:45 UhrDen Rücken der Steuerfachangestellten schmückt ein großflächiges Gemälde, den Oberarm des Ingenieurs ein verblichenes Tribal - dem Arbeitgeber ist's in der Regel egal. Doch in manchen Fällen kann eine Tätowierung ein echtes Hindernis im Beruf sein.

Ein tätowierter Rumpf ist kein Problem, ein verzierter Unterarm schon eher.
(Foto: imago stock&people)
Die Zeiten, als Tätowierungen nur Knastbrüdern und anderen harten Jungs vorbehalten waren, sind lange vor bei. Heute legen sich selbst Jurastudentinnen unter die Nadel und manch ein 18jähriger hat keine ungefärbte Stelle Haut mehr auf dem Oberarm. Tattoos sind im Mainstream angekommen, solle man meinen. Trotzdem können sie einen die Karriere kosten – zumindest wenn man im Staatsdienst anheuern will. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat jetzt entschieden, dass ein Bewerber für den Polizeivollzugsdienst wegen großflächiger Tätowierungen abgelehnt werden kann (Az.: 6 B 1064/14).
Der Mann hatte sich die Namen seiner beiden Töchter auf die Unterarme tätowieren lassen. Mit jeweils etwa 15 mal 2,5 Zentimeter waren die Schriftzüge kaum zu übersehen. In der kurzärmligen Sommeruniform könne das zum Problem werden, fand das Land Nordrhein-Westfalen. Denn jede Individualität müsse hinter die neutrale Erfüllung des dienstlichen Auftrages zurücktreten. Großflächige Tätowierungen könnten die Autorität und die Legitimation des uniformierten Polizeivollzugsbeamten beeinträchtigen. Deshalb sei der Bewerber nicht geeignet.
Der Mann hielt dagegen, er könne auch im Sommer langärmlige Uniformhemden tragen, um seine Tätowierungen zu verdecken. Doch damit hatte er keinen Erfolg. Der Dienstherr sei berechtigt, Polizeivollzugsbeamten Vorgaben für die äußere Erscheinung im Dienst zu machen, so das OVG. Deshalb könne er einen großflächig tätowierten Bewerber auch ablehnen. Das sei nicht unverhältnismäßig, schließlich seien Tätowierungen ja nicht ausnahmslos verboten. Tattoos "minderer Größe" dürfen demnach auch im sichtbaren Bereich getragen werden und wer das Bedürfnis nach extensiver Körperbemalung hat, kann diese an anderen, verdeckten Körperstellen verwirklichen.
Erst vor wenigen Monaten hat das Verwaltungsgericht Kassel eine ähnliche Beschwerde einer Bundespolizei-Bewerberin abgelehnt. Sie hatte auf dem Unterarm ein Zitat aus dem "Kleinen Prinzen" tätowiert, das den "Rahmen der noch akzeptablen individuellen Auffälligkeit" überschreite, wie das Gericht fand.
Quelle: ntv.de, ino