Kein Sperma für die Witwe Toter darf nicht Vater werden
22.02.2017, 14:36 Uhr
Das Sperma lagert in einer Samenbank am Chiemsee.
Eine Frau verliert ihren Ehemann. In einem gemeinsamen Kind könnte er weiterleben. Doch alle Versuche einer künstlichen Befruchtung zu Lebzeiten sind gescheitert. Der letzte Hoffnungsschimmer: In einer Samenbank lagert noch das Sperma des Verstorbenen.
Am Traum vom gemeinsamen Kind hielt sie auch nach dem Tod ihres Mannes fest: Eine 35 Jahre alte Witwe hat vor dem Oberlandesgericht (OLG) München auf Herausgabe des Spermas ihres verstorbenen Ehemannes geklagt - und den Rechtsstreit verloren. Die Frau darf sich nicht mit dem Sperma befruchten lassen, entschied das Oberlandesgericht München. Das OLG bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts Traunstein und wies die Berufung zurück. Die Revision wurde allerdings zugelassen. Der Klägerin bleibt nun noch der Gang zum Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.
Die Frau und ihr Ehemann hatten sich vergeblich Kinder gewünscht und auf künstliche Befruchtung gesetzt. Die Versuche blieben jedoch erfolglos und im Juli 2015 starb der Mann mit 38 Jahren nach einer Herztransplantation. Sein Sperma lagert weiterhin in einer Klinik am Chiemsee. Und mit diesem Sperma will die Frau die künstliche Befruchtung noch einmal versuchen.
Gesetz macht klare Vorgaben
Die Klinik weigerte sich jedoch, das Sperma herauszugeben und beruft sich dabei auf das Embryonenschutzgesetz. Darin ist ausdrücklich geregelt, dass der Samen eines Toten nicht mehr für eine Befruchtung verwendet werden darf. Aus Sicht der Klägerin ist das verfassungswidrig. Im Urteil findet sich auch ihre Begründung wieder: "Das Interesse der Klägerin auf Fortpflanzung, insbesondere daran, die Gene ihres verstorbenen Mannes und ihre eigenen im und am Kind zu sehen und zu erleben, überwiege die Aspekte, dass das Kind ohne Vater aufwachse und es möglicherweise für das Kind ein Problem darstelle, wenn es erfahre, wie es gezeugt wurde."
Das Gericht bestätigte aber im Wesentlichen die Ansicht der Klinik. Das Embryonenschutzgesetz verbiete die Post-mortem-Befruchtung, erklärte das OLG. Die Klinik könnte sich der Beihilfe zum Verstoß gegen das Gesetz schuldig machen, wenn sie das Sperma wie von der Witwe gewünscht herausgebe. Von der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung war das Gericht nicht überzeugt.
Entscheidung war nicht einfach
Außerdem verletze die Herausgabe das Persönlichkeitsrecht des Ehemannes und den Schutz des Samenspenders. In der Verhandlung hatte das Gericht die Entscheidung bereits angedeutet: "Wir haben lange überlegt", sagte der Vorsitzende Richter. "Das ist keine einfach zu klärende Frage." Aber: "Nicht alles, was technisch machbar ist, muss auch rechtlich zulässig sein." Das Gericht kam schon in der mündlichen Verhandlung zu dem Schluss, dass das Embryonenschutzgesetz in dieser konkreten Fragestellung nicht verfassungswidrig sei. "Es mögen gewisse Zweifel verbleiben, aber sie reichen nicht dafür aus, dass wir das Gesetz dem Bundesverfassungsgericht vorlegen." Das kann nun allerdings die Klägerin mit dem Urteil tun.
Im Jahr 2010 hat sich bereits das Oberlandesgericht Rostock mit der Frage befasst, ob eine Witwe von ihrem toten Mann schwanger werden kann. In dem Fall ging es allerdings um Samen, der schon in die Eizelle eingepflanzt worden war. Die künstliche Befruchtung hatte also schon stattgefunden, als der Mann noch lebte. Diese Eizellen dürfe sich die Frau einsetzen lassen, stellte das OLG damals klar.
Quelle: ntv.de, ino(dpa