Urteil aus dem ErbrechtTreuepflicht verletzt: Dann kann das Erbe weg sein

Wer als Generalbevollmächtigter das Vermögen der Eltern schädigt, riskiert mehr als nur Ärger: Auch der Pflichtteil des Nachlasses kann entzogen werden, wie eine Gerichtsentscheidung zeigt.
Nahe Angehörige haben in der Regel einen Anspruch auf den Pflichtteil am Nachlass eines Verstorbenen. Dieser kann nur unter besonderen Umständen entzogen werden.
Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn derjenige seine Verfügungsfreiheit als Generalbevollmächtigter eklatant zum Nachteil des Vermögens der Eltern ausnutzt. Auf eine entsprechende Entscheidung des Kammergerichts Berlin (Az.: 19 U 13/21) verweist die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins.
Auch ohne Verurteilung ist das Vergehen eindeutig
In dem konkreten Fall hatte eine Frau ihrem Adoptivsohn eine Generalvollmacht erteilt. Das nutzte der Mann aber aus, um eine Grundschuld auf die Immobilie seiner Mutter eintragen zu lassen. Diese wiederum entzog ihrem Adoptivsohn in der Konsequenz in ihrem Testament den Pflichtteil.
Zu Recht, entschied das Gericht. Durch die Eintragung der Grundschuld hatte der Mann seine im Sinne der Generalvollmacht geltende Treuepflicht gebrochen. Seiner Mutter entstand dadurch ein Vermögensnachteil. Eine rechtskräftige, strafrechtliche Verurteilung wegen Untreue sei daher in dem Fall nicht nötig, um dem Mann seinen Pflichtteil entziehen zu können. Erkenntnis: Wer Vollmachten missbraucht, riskiert sein Erbe – auch ohne Straftat.
Grundsätzlich gilt: Oft meinen Erblasser, sie können eine Person durch Enterbung vollständig vom Nachlass ausschließen. Aber das deutsche Erbrecht schützt die engsten Familienangehörigen durch das Pflichtteilsrecht. Selbst bei Enterbung haben folgende Personen daher einen Pflichtteilsanspruch: Kinder und Ehegatten beziehungsweise eingetragene Lebenspartner. Außerdem Enkel, Urenkel sowie Eltern des Erblassers nur dann, wenn keine direkten Abkömmlinge vorhanden sind.
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Die Entziehung des Pflichtteils sei nur unter engen Voraussetzungen möglich - etwa nach Begehen schwerer Straftaten gegen den Erblasser.