Ratgeber

Aboprämie nur mit Werbung Urteil gegen Zeitungsverlage

Seine Telefonnummerverrät man den Zeitungswebern lieber nicht.

Seine Telefonnummerverrät man den Zeitungswebern lieber nicht.

(Foto: picture-alliance/ dpa)

Zeitungsverlage dürfen ihren Kunden auf dem Teilnahmecoupon für Gewinnspiele keine Zustimmung zur Werbung per Telefon und E-Mail unterschieben. Das gilt auch für Bestellcoupons für Abonnenten-Werber. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen den Axel-Springer-Verlag und den zum Springer-Konzern gehörenden Ullstein-Verlag geklagt und nun vom Landgericht Berlin Recht bekommen. Die Richter stellten zudem klar, dass die Nutzung persönlicher Daten für Werbezwecke nur erlaubt ist, wenn der Kunde klar und eindeutig darüber informiert wird, mit welcher Werbung er rechnen muss.

 

Laut vzbv enthielt der Bestellcoupon der "Berliner Morgenpost" für Werber eines neuen Abonnenten neben der angekreuzten Werbeprämie eine vorformulierte Einwilligungserklärung. Damit erklärte sich der Kunde einverstanden, dass die Zeitung seine Daten für Werbezwecke nutzt, sie von Dritten verarbeiten lässt und er schriftlich, per Telefon oder E-Mail über weitere Angebote des Springer-Verlages informiert wird. Eine fast gleiche Klausel stand laut vzbv in einem Teilnahmecoupon für ein Gewinnspiel der "Welt am Sonntag".

 

Die Richter hätten darin Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht und das Bundesdatenschutzgesetz gesehen, erklärte der vzbv. Danach sind Einwilligungsklauseln zur Weitergabe persönlicher Daten nur zulässig, wenn sie vom übrigen Text deutlich hervorgehoben sind. Sie müssen demnach zudem klar beschreiben, von wem die Daten für welche Zwecke verarbeitet und genutzt werden.

 

Quelle: ntv.de, dpa

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