Ratgeber

Schlüssel in Werkstatt oder Spind Versicherung muss zahlen

Nach einem Wohnungseinbruch weigert sich die Versicherung, den Schaden zu regulieren. Sie verweist darauf, dass der Einbruch offenbar mit einem Nachschlüssel erfolgt ist. Besonders verdächtig erscheint, dass der Bestohlene seine Schlüssel bei Autoreparaturen seiner Kfz-Werkstatt überlässt. Das Gericht findet die Argumentation allerdings lebensfremd.

Wer einem Werkstattmitarbeiter gelegentlich für die Zeit der Kfz-Reparatur den Schlüsselbund mit dem Wohnungsschlüssel überlässt, verliert bei einem Einbruch nicht gleich seinen Versicherungsschutz. Die Police muss den Schaden regulieren.

Das berichtet die Fachzeitschrift "recht und schaden" unter Berufung auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz. Nach Auffassung des Gerichts begünstigt der Wohnungsinhaber in diesem Fall den Einbruch nicht grob fahrlässig. Das gleiche gelte, wenn die Ehefrau ihren Schlüssel in einem verschlossenen Spind in einem Sportstudio ablegt.

Das Gericht verurteilte damit eine Versicherung zur Regulierung des Schadens. Nach einem Einbruch beim Kläger weigerte sich die Versicherung zunächst, den Schaden zu regulieren. Sie verwies darauf, der Einbruch sei offenbar mit einem Nachschlüssel erfolgt. Da der Kläger den Schlüssel gelegentlich in seiner Werkstatt abgebe und seine Frau nach eigenen Angaben ihren Schlüsselbund zuweilen in einem Spind deponiere, hätten beide die Anfertigung eines Nachschlüssels und damit den Einbruch begünstigt. Die Versicherung wies die Ansprüche mit dieser Begründung zurück. Das OLG hielt diese Auffassung allerdings für lebensfremd.

Nach den Angaben des Klägers bei seiner Anhörung hat er den Wohnungsschlüssel bei Kfz-Werkstattbesuchen zwar gelegentlich dem Werkstattmitarbeiter übergeben, jedoch nicht dergestalt, dass der Schlüssel in der Werkstatt für eine längere Zeit unbeaufsichtigt verblieben wäre. Vielmehr erklärte der Kläger, dass er sich jeweils im Wartebereich der Werkstatt aufgehalten habe, während sein Fahrzeug dort repariert worden sei.

Damit erscheint die Möglichkeit, dass innerhalb dieses relativ kurzen Zeitraums eine Kopie des Wohnungsschlüssels angefertigt worden sei, als fernliegend. Dies gilt auch für die rein theoretische Möglichkeit, dass in dem von der Ehefrau des Klägers besuchten Sportstudio deren Spindschloss - von ihr unbemerkt - geöffnet worden sein soll, um den darin befindlichen Wohnungsschlüssel zu kopieren.

Auch aus dem Umstand, dass ein bei der Hausverwaltung hinterlegter Generalschlüssel zeitweise nicht auffindbar war, ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass dieser Originalschlüssel für das Eindringen in die klägerische Wohnung benutzt worden wäre. Eine Zeugin hatte angegeben, den Schlüssel in einer abgeschlossenen Kassette vorgefunden zu haben, die nur durch sie habe geöffnet werden können.

Quelle: ntv.de, dpa

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