Kein Platz im Büro Wann das Homeoffice absetzbar ist
04.06.2014, 15:03 UhrViele Menschen arbeiten regelmäßig von zu Hause aus. Doch längst nicht alle können das häusliche Arbeitszimmer von der Steuer absetzen. Der Bundesfinanzhof bringt mit zwei Urteilen Licht ins Dunkel.

Das Finanzamt akzeptiert das häusliche Arbeitszimmer nur, wenn die Firma keine ausreichenden Arbeitsmöglichkeiten stellt.
(Foto: imago stock&people)
Der eine möchte lieber zu Hause arbeiten als in der Firma, der andere hat gar keine Wahl, weil es im Büro zu weni g Schreibtische gibt: In zwei Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH)entschieden, inwieweit ein häusliches Arbeitszimmer von der Steuer abgesetzt werden kann. Wer sich ohne Not mit dem Arbeitgeber auf einen Telearbeitsplatz einigt, kann demnach kein Entgegenkommen vom Fiskus erwarten (Az.: VI R 40/12). Gibt es hingegen nur wenige Poolarbeitsplätze für mehrere Kollegen, gehört das heimische Arbeitszimmer zu den Werbungskosten (Az.: VI R 37/13).
Im ersten Fall klagte ein Großbetriebsprüfer eines Finanzamts. Er und sieben Kollegen mussten sich in der Dienststelle drei Schreibtische, sogenannte Poolarbeitsplätze, teilen. Die nahm der Steuerfachmann aber kaum in Anspruch. Zur Prüfung war er bei den Unternehmen vor Ort, die Vor- und Nachbereitung erledigte er im heimischen Arbeitszimmer. Das Finanzamt wollte die Kosten dafür aber nicht anerkennen, schließlich müsse der Betriebsprüfer seine Dienststelle gar nicht täglich aufsuchen. Ein Poolarbeitsplatz sei daher ausreichend.
Das sah der Bundesfinanzhof anders: Dem Mann habe seine Innendienstaufgaben nicht im erforderlichen Umfang im Büro erledigen können und allein das sei entscheidend. Da spiele es auch keine Rolle, dass sich der Angestellte nicht um einen eigenen Arbeitsplatz im Büro bemüht habe. Das Urteil gilt aber nicht für alle Mitarbeiter, die sich Schreibtische teilen müssen, stellte der BFH klar. Es komme immer auf den Einzelfall an.
Freiwillige Heimarbeit zählt nicht
Wichtigste Voraussetzung für den Werbungskostenabzug ist, dass der Arbeitnehmer tatsächlich nicht in vollem Umfang in der Firma arbeiten kann. Das zeigte sich im zweiten Fall, den der BFH entschieden hat: Ein Oberregierungsrat hatte mit seinem Dienstherren schriftlich vereinbart, montags und freitags von zu Hause aus zu arbeiten. Sein Dienstherr stellte ihm dafür Büroausstattung und Arbeitsmittel, die Kosten für die Räumlichkeiten trug der Angestellte selbst. Der Versuch, diese Ausgaben von der Steuer abzusetzen, scheiterte aber. Zu Recht, fand der Bundesfinanzhof. Schließlich hätte er an den vereinbarten Homeoffice-Tagen auch im Büro arbeiten können. Unter diesen Umständen kommt ein Werbungskostenabzug nicht infrage.
Quelle: ntv.de, ino