Streit um den Unterhalt Wann muss der Vater zusätzlich zahlen?
04.08.2015, 20:43 UhrGetrennt lebende Eltern müssen neben dem regelmäßigen Unterhalt auch für außerplanmäßige Ausgaben aufkommen. Doch die sollten vorher abgesprochen werden, stellt das Amtsgericht Detmold klar.

Wäre die Zahnspange medizinisch notwendig gewesen, hätte der Vater wahrscheinlich zahlen müssen.
(Foto: imago stock&people)
Die Düsseldorfer Tabelle legt fest, wie viel Unterhalt getrennt lebende Eltern an ihre Kinder zahlen müssen. Sie umfasst aber nur regelmäßige Zahlungen für den allgemeinen Lebensbedarf. Bei unvorhersehbaren Aufwendungen müssen die Eltern womöglich noch drauflegen. Für im Voraus bekannte Klassenfahrten und unnötige ärztliche Behandlungen kann eine Mutter allerdings keine Ansprüche gegen den unterhaltspflichtigen Vater geltend machen. Voraussehbare oder überflüssige Kosten rechtfertigen keinen Sonderbedarf, entschied das Amtsgericht Detmold (Az. 32 F 132/13).
Die Deutsche Anwaltshotline berichtet über den Fall, in dem eine Mutter Unterhalt für ihre drei gemeinsamen Kinder vom getrennt lebenden Vater bekam. Für den jüngsten Sohn verlangte sie zusätzliche Unterstützung wegen Ausgaben in Höhe von 4000 Euro für das Skilager und eine Zahnspange. Der Vater weigerte sich jedoch, ihr noch mehr Geld zuzuschießen. Er werde von der Mutter vor vollendete Tatsachen gestellt und habe keine Entscheidungsfreiheit. Außerdem sei der laufende Unterhalt, den er ihr zahlte, auch für Klassenfahrten des 15-jährigen Sohnes gedacht. Das Skilager rechtfertige keinen Sonderbedarf.
Das Amtsgericht Detmold gab dem Vater Recht. Bereits die beiden älteren Geschwister hatten die gleiche Klassenfahrt gemacht. "Die Mutter hat deswegen sowohl den Zeitpunkt als auch den Preis der Freizeit gekannt und hätte vorausschauend planen und rechtzeitig sparen können", erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus die gerichtliche Entscheidung. Im Übrigen habe der Vater auch kein Mitspracherecht gehabt bei der Frage, ob das Kind überhaupt mitfahren dürfe. Die 390 Euro seien auch nicht hoch genug, um einen Sonderbedarf zu rechfertigen.
Die Kosten der Zahnspange hätte die Krankenkasse zu 80 Prozent übernommen, wenn die nachweislich medizinisch notwendig gewesen wäre. Doch das konnte die Mutter nicht belegen. Deshalb habe sie hierfür auch keine Ansprüche gegenüber dem Vater, so das Gericht. Er müsse nur zahlen, wenn es medizinisch erforderlich ist und er vorher darüber informiert wird.
Quelle: ntv.de, ino