Ratgeber

Unfallversichert oder nicht? Wasserstrahl sorgt für Fenstersprung

Nicht jeder Unfall, der sich während Ausbildung oder Arbeitszeit ereignet, ist automatisch auch ein Fall für die Unfallversicherung. Laut einem Gerichtsurteil kommt es darauf an, ob die Handlung zur Arbeit gehört oder nicht.

Neckereien und Spielereien sind in der Regel nicht gesetzlich unfallversichert.

Neckereien und Spielereien sind in der Regel nicht gesetzlich unfallversichert.

(Foto: imago/Westend61)

Entzieht sich ein Erwachsener während der Ausbildung oder Arbeitszeit durch einen Sprung aus dem Fenster dem Wasserstrahl eines Gummispritztiers, so ist dies kein Arbeitsunfall. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) entschieden (Az.: L 3 U 47/13).

In dem verhandelten Fall befand sich ein 27-jähriger Mann im Rahmen einer beruflichen Umschulungsmaßnahme im ersten Obergeschoss des Unterrichtsgebäudes. Während einer nicht beaufsichtigten Unterrichtsstunde versuchte eine Mitschülerin ihn mit einem Gummispritztier nass zu spritzen. Der Mann stand direkt neben einem Fenster und versuchte, sich dem Wasserstrahl zu entziehen, indem er über die Fensterbrüstung sprang. Hierdurch gelangte er auf ein vor dem Fenster befindliches Welldach, durch welches er hindurchstürzte. Dabei verletzte er sich an Fuß und Wirbelsäule.

Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Sie argumentierte, der Mann sei im Rahmen einer Rangelei beziehungsweise Neckerei aus dem Fenster gesprungen. Eine betriebsdienliche Tätigkeit liege nicht vor. Der verunglückte Mann führte hingegen an, dass er sich an der Rangelei nicht beteiligt habe. Beim Ausweichen habe er sich so unglücklich bewegt, dass er aus dem Fenster gefallen sei. Er wehrte sich mit einer Klage.

Ohne Erfolg. Das zuständige Gericht folgte der Argumentation der Berufsgenossenschaft. Demnach liegt ein Arbeitsunfall nur dann vor, wenn die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Persönliche Verrichtungen seien in der Regel nicht gesetzlich unfallversichert. Hierzu gehörten auch Neckereien und Spielereien, die grundsätzlich als ein den Interessen des Betriebes zuwiderlaufendes Verhalten anzusehen seien. Anders sei dies lediglich bei Schülern und pubertierenden Jugendlichen.

Der zum Unfallzeitpunkt 27-jährige Umschüler sei jedoch nicht anders zu beurteilen als ein 27-jähriger Beschäftigter in einem Großraumbüro. Zudem sei keineswegs von einem Sturz, sondern vielmehr von einem gezielten Sprung aus dem Fenster auszugehen. Dies ergebe sich aus dem Geschehensablauf sowie den Angaben des Verletzten und dessen Mitschülerinnen.

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Quelle: ntv.de, awi

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