Behandlungsfehler Wenn der Arzt versagt hat
07.09.2010, 11:26 UhrWer ins Krankenhaus geht und sich einer Operation unterziehen muss, tut dies meist mit gemischten Gefühlen. Da ist oft von Routineeingriffen die Rede. Doch wenn man selbst betroffen ist, gibt es keine Routine, sondern meist überwiegt die Angst vor der Operation – und das nicht immer zu Unrecht.

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Das Aktionsbündnis Patientensicherheit und der Sachverständigenrat für das Gesundheitswesen schätzen, dass es in Deutschland jährlich zu 400.000 ärztlichen Behandlungsfehlern kommt. Die Anzahl der registrierten Fälle ist allerdings deutlich geringer. Bei den Schlichtungsstellen der Ärztekammer und de Gutachterkommissionen sind im Jahr 2008 fast 11.000 Anträge eingegangen. In rund der Hälfte der Fälle wurden Behandlungsfehler verneint. 84 Menschen sind laut dieser Statistik wegen eines Behandlungsfehlers verstorben, 169 erlitten schwere, dauerhafte Schäden.
Für die Begutachtung eines vermuteten Behandlungsfehlers kommen allerdings noch andere Stellen in Frage. Neben den Schlichtungsstellen der Ärztekammer und Gutachteraufträgen des Haftpflichtversicherers der Ärzte ist für gesetzlich versicherte Patienten auch die Begutachtung über den medizinischen Dienst der Krankenkassen kostenfrei möglich. Kostenpflichtig kann auch eine private Begutachtung in Auftrag gegeben werden. Laut dem Patientenschutz e.V. ist das Verfahren der Schlichtungsstellen der Ärztekammern sehr langwierig. Wer gesetzliche versichert ist, sollte immer den Weg über den medizinischen Dienst der Krankenkassen in Erwägung ziehen.
Beweislast beim Patienten
Bei Behandlungsfehlern unterscheidet man zwischen Fehlern bei der Diagnostik, der Aufklärung und der Behandlung. Der Patient ist hier klar im Nachteil, denn er muss den Fehler des Arztes beweisen. Eine Beweislastumkehr kommt nur bei Aufklärungsfehlern, Dokumentationsmängeln, groben Behandlungsfehlern und unklarem Krankheitsverlauf in Frage.
Zahnärzte haben zudem eine zweijährige Gewährleistungspflicht. Für den Patienten bedeutet dies, dass er dem Zahnarzt die Möglichkeit geben muss, seinen Fehler zu korrigieren. Eine Behandlung durch einen anderen Zahnarzt kommt nur dann in Frage, wenn die Vertrauensbasis zwischen Arzt und Patient vollständig zerstört ist.
Rechtzeitig Protokoll erstellen
Der Patientenschutz e.V. rät dazu, erst den Klageweg zu beschreiten, wenn eine außergerichtliche Einigung nicht möglich ist. Da die Beweislast zunächst beim Patienten liegt, sollte dieser so früh wie möglich mit dem Sammeln von Unterlagen und dem so genannten "Gedächtnisprotokoll" beginnen. Hier sollte so detailliert wie möglich aufgeschrieben werden, wann welche Ärzte besucht wurden, wie Untersuchungen und Gespräche verlaufen sind und zu welcher Behandlungsempfehlung beziehungsweise Behandlung es kam. Patienten haben zudem das Recht, eine Kopie ihrer kompletten Krankenakte zu fordern. Die Kosten für die Kopien sind vom Patienten zu tragen.
Wer meint, einen Behandlungsfehler erlitten zu haben, sollte sich zügig um etwaige Schmerzensgeldansprüche kümmern. Seit 2002 verjähren Arzthaftungsansprüche nach drei Jahren ab Kenntnis des Behandlungsfehlers. Die Frist beginnt immer zum Jahresende zu laufen. In jedem Fall sollte man sich von einem auf Arzthaftungsrecht spezialisierten Anwalt vertreten lassen, wenn man den Klageweg beschreitet. Die Anwaltskosten trägt zunächst der Patient. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, sollte man klären, welche Kosten diese übernimmt.
Quelle: ntv.de