Das Auto als Hindernis Wer haftet beim Blockieren des Radwegs?
08.03.2017, 14:52 Uhr
Rücksichtnahme sollten sich alle Verkehrsteilnehmer auf die Fahnen schreiben.
(Foto: imago stock&people)
Radler und Autofahrer werden wohl keine Freunde mehr. Mitunter kracht es - verbal und auch materiell. Meist ist der Pkw-Fahrer in der Pflicht. Aber auch Radler müssen vorausschauend fahren.
Es wird viel geschimpft, geflucht und gestritten auf deutschen Straßen. Nicht selten geraten Radfahrer und Autofahrer aneinander. Oft wird die mangelnde Rücksichtnahme dem anderen Verkehrsteilnehmer zum Vorwurf gemacht. Wenn es dumm läuft, kommt es zu einem Unfall. Dann landen die Streiter vor Gericht.
So auch in dem vor dem Landgericht (LG) Oldenburg verhandelten Fall (Az.: 16 S 516/16). Hier wollte ein Autofahrer eine Grundstücksausfahrt verlassen, konnte jedoch zunächst nicht auf die verkehrsreiche Straße fahren und wartete deshalb schräg auf dem Radweg stehend auf eine Lücke. Als das Auto bereits dort stand, kam der spätere Kläger auf seinem Fahrrad und versuchte, den Pkw am Heck zu umfahren, übersah dabei eine Rasenkante, kam deshalb zu Fall und verletzte sich. Daraufhin verlangte er 50 Prozent des an seinem Rad entstandenen Schadens und ein Schmerzensgeld vom Autofahrer.
Vor dem Amtsgericht hatte die anschließende Klage zunächst keinen Erfolg. Doch das Landgericht gab dem Radler in der Revisionsverhandlung teilweise recht und sprach ihm 25 Prozent des geltend gemachten Schadens sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 1000 Euro zu.
Laut Urteil stand der Autofahrer insofern in der Pflicht, als dass von seinem Fahrzeug per se eine Betriebsgefahr ausging. Trotz der Tatsache, dass ansonsten von seiner Seite kein Verschulden vorlag. Denn der Pkw-Fahrer hatte entgegen der Forderung des Radfahrers nicht die Pflicht, den Fahrradweg zu räumen, als der Radler an der Stelle ankam. Demnach muss ein Verkehrsteilnehmer, der unter Beachtung sämtlicher Verhaltensregeln eine Position einmal erreicht hat, diese nicht wieder zugunsten eines anderen Verkehrsteilnehmers räumen. Aufgrund des nahezu vollständigen Blockierens des Radweges stellte das Auto aber eine Gefahr dar, so dass diese bei der Frage der Haftung nicht vollständig hinter dem eigentlichen Verschulden des Klägers zurücktreten kann.
Quelle: ntv.de, awi