Ratgeber

Auto nicht abgeholt Werkstatt ist ein teurer Standplatz

Irgendwann hätte die Werkstatt das Fahrzeug zwangsversteigern müssen.

Irgendwann hätte die Werkstatt das Fahrzeug zwangsversteigern müssen.

Parken kostet, auch in der Autowerkstatt. Für Tage bevor und nachdem der Wagen bearbeitet wird, kann die Firma Standgebühren berechnen. Dumm, wenn man dann den Wagen nicht rechtzeitig vom Grundstück bewegt.

Eine Werkstatt ist kein kostenfreier Parkplatz. Wer ein Unfallfahrzeug nicht rechtzeitig abholt, muss damit rechnen, dass diese ein Standgeld verlangt. Das darf in Summe aber nicht höher sein als der Restwert des Fahrzeugs, wie das Oberlandesgericht Koblenz entschieden hat. (Az.: 2 U 217/15)

Das Standgeld liegt – je nach Werkstatt - meist zwischen fünf und zwölf Euro am Tag und kann grundsätzlich für die Tage verlangt werden, an denen das Auto auf dem Hof steht, aber nicht bearbeitet wird. Etwa während der Fahrzeughalter auf die Kostenübernahmebestätigung seiner Versicherung wartet oder wenn die Werkstatt auf ihren Kosten sitzen bleibt und deshalb das Auto nicht herausrückt.

Im verhandelten Fall war der Wagen nach einem Unfall in die Werkstatt gebracht worden. Diese wollte das Auto ursprünglich übernehmen, wurde sich mit dem Besitzer aber nicht einig. Statt das Fahrzeug abzuholen, ließ es der Mann einfach auf dem Gelände stehen – jahrelang. Irgendwann schickte die Werkstatt dann die Rechnung. Ursprünglich hatten beide Seiten ein Standgeld für neun Tage vereinbart, doch nun sollte er für die gesamte Zeit zahlen. Der Eigentümer weigerte sich. Die Gebühr sei schließlich auf neun Tage begrenzt gewesen.

Nun gab das Oberlandesgericht der Klage der Werkstatt statt, zumindest teilweise. Auf die Begrenzung kann sich der Eigentümer demnach nicht berufen. Die sei schließlich vereinbart worden, als die Verkaufsverhandlungen noch liefen. Als diese platzten, sei klar gewesen, dass die Zusage nicht für die Ewigkeit gelten würde.

Die Werkstatt hat also einen Anspruch auf Standgebühren - aber nicht für eine beliebig lange Zeit. Das stellte das Gericht auch klar. In Fällen wie diesen gibt es nämlich eine Schadensminderungspflicht. Die Werkstatt hätte die Abstellkosten im Rahmen halten können, indem sie das Auto zwangsversteigert hätte. Deshalb dürfe das Standgeld nicht höher ausfallen als der Restwert des Autos, so das Urteil. 1140 Euro muss der Besitzer des Autowracks nun für seinen Parkplatz entrichten.

Quelle: ntv.de, ino

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