Geschlossene Immobilienfonds Wohl keine Hintertür
08.09.2009, 17:46 UhrWer anlässlich eines Vertreterbesuchs einem geschlossenen Immobilienfonds beitritt, kann dies wohl nicht nach den Regeln für Hautürgeschäfte widerrufen. Diese Ansicht vertritt jedenfalls die einflussreiche Rechtsgutachterin beim Europäischen Gerichtshof (EuGH), Verica Trstenjak. Das Urteil wird für den kommenden Winter erwartet. Der EuGH ist dabei nicht an das Gutachten gebunden, er folgt ihnen aber in den meisten Fällen. (Az: C-215/08)
Bei einem geschlossenen Immobilienfonds suchen meist Vermittlungsgesellschaften Investoren für den Kauf und die gemeinsame Bewirtschaftung bestimmter Immobilien. Sind genügend Investoren beigetreten, um das Projekt zu finanzieren, so wird der Kreis der Gesellschafter "geschlossen", ein Beitritt neuer Gesellschafter ist nicht mehr möglich.
Umgekehrt ist bei einer solchen Konstruktion auch der Ausstieg schwer, wenn die Geschäfte nicht wie erhofft laufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) können die Gesellschafter sogar verpflichtet sein, neues Geld nachzuschießen. Vom EuGH wollte der BGH nun wissen, ob gegebenenfalls ein Widerruf nach der europäischen Haustürgeschäfterichtlinie möglich ist.
Die Generalanwältin Trstenjak wertete den Fonds-Beitritt zwar als Verbrauchergeschäft, dennoch sei die Richtlinie nicht anwendbar. Denn auch die anderen Gesellschafter seien Verbraucher. Daher fehle ein unternehmerisches Gegenüber, demgegenüber ein Widerruf möglich ist. Auch die Vermittlungsgesellschaft scheide hierfür aus, weil sie nicht die gesamten Geschäftsanteile, sondern nur eine Provision erhalten habe.
Quelle: ntv.de, AFP