Ratgeber

Werbungskosten vor Gericht Profifußballer möchte Sky-Abo absetzen

Menschen, die mit dem Fußballspielen Geld verdienen, gelten im Allgemeinen als überbezahlt. Dessen ungeachtet kämpft ein Fußballprofi vor Gericht um die Anerkennung von steuermindernden Ausgaben für ein Pay-TV-Abo.

Die Übertragung von Fußballspielen richten sich nicht an ein Fachpublikum, sondern an die Allgemeinheit.

Die Übertragung von Fußballspielen richten sich nicht an ein Fachpublikum, sondern an die Allgemeinheit.

(Foto: picture alliance / dpa)

Auch ein Fußballprofi kann Ausgaben für ein Sport-TV-Abo nicht als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden (Az. 1 K 1490/12).

In dem verhandelten Fall abonnierte der Kläger, der als Lizenzfußballspieler eines Vereins in der 2. Bundesliga Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte, beim Pay-TV-Sender Sky unter anderem das "Fußballpaket". Die Kosten hierfür machte er als Werbungskosten geltend. Durch das Ansehen der Spiele schule er seine eigenen fußballerischen Fähigkeiten und bereite sich taktisch auf seine Gegenspieler vor. Das Finanzamt gewährte den Abzug nicht, weil der Kläger das Abo in erster Linie aus privatem Interesse am Fußball erworben habe und sich für eine Aufteilung kein geeigneter Maßstab finden lasse. Dagegen wehrte sich der Fußballprofi mit einer Klage.

Ohne Erfolg. Auch das Finanzgericht war nicht davon zu überzeugen, dass die geltend gemachten Kosten ausschließlich oder zumindest überwiegend beruflich und nicht auch privat veranlasst waren. Zwar bestehe zwischen dem Premiere-Abonnement und der beruflichen Tätigkeit des Fußballers ein gewisser objektiver Zusammenhang. Die Kosten seien aber vor allem der privaten Lebensführung des Fußballers zuzuordnen. Aufwendungen für das Fußballpaket entstünden einer Vielzahl von Steuerpflichtigen wegen des allgemeinen Interesses an den dort gezeigten Spielen der 1. und 2. Bundesliga, des DFB-Pokals sowie der Champions League.

Die Übertragungen richteten sich demnach nicht an ein Fachpublikum, sondern an die Allgemeinheit. In der Mehrheit der Fälle werde ein solches Abonnement nicht für berufliche, sondern für private Zwecke genutzt, befand das Gericht.

Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass der Mann das Abo nicht ausschließlich dazu genutzt habe, um sich auf kommende Gegner in der 2. Bundesliga vorzubereiten, sondern auch, um sich andere interessante Spiele anzusehen. Eine Aufteilung der Kosten komme nicht in Betracht, da es hierfür an objektivierbaren Kriterien fehle. Insbesondere habe der Profifußballer zur tatsächlichen Nutzung des Angebots keine konkreten Angaben gemacht.

Quelle: ntv.de, awi

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