Gut für Kunden BGH erlaubt das Kapern von Rabatten
23.06.2016, 17:01 UhrDie Idee ist gewitzt. Andere Drogerien locken mit zehn Prozent Rabatt auf bestimmte Artikel. Und Müller kontert mit der Werbebotschaft: Diese Coupons könnt ihr auch bei uns einlösen. Die Wettbewerbszentrale will da nicht tatenlos zusehen.
Wenn Drogerien und andere Märkte damit werben, Rabattgutscheine der Konkurrenz einzulösen, ist das nicht grundsätzlich unlauter. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Damit hat die Drogeriekette Müller einen Sieg gegen die Wettbewerbszentrale errungen, eine Selbstkontrollinstitution der Privatwirtschaft (Az.: I ZR 137/15).
Müller hatte Kunden mit dem Angebot gelockt, fremde Zehn-Prozent-Coupons auch in den eigenen Märkten anzuerkennen. "10 % Rabatt-Coupons von dm, Rossmann und Douglas können Sie jetzt hier in Ihrer Müller-Filiale auf unser gesamtes Sortiment einlösen", hieß es auf Plakaten in den Müller-Märkten, auch im Internet wurde die Aktion beworben.
Die Wettbewerbszentrale wollte der Drogeriekette aus Baden-Württemberg diese Strategie verbieten lassen. Die Müller-Aktion nutze fremde Werbeausgaben "in einer außerordentlich destruktiven Weise" aus, sagte Cornelie von Gierke als Anwältin der Anklage. "Selbstverständlich haben wir hier einen Fall der Trittbrettfahrer-Werbung". Das sei zwar nicht per se unlauter. Aber Müller kapere gleich den ganzen Wagen. Außerdem sei die Werbung irreführend, schließlich entstehe bei den Verbrauchern der Eindruck, Müller habe mit den anderen Ketten irgendwelche Vereinbarungen getroffen.
Müller-Anwalt Axel Rinkler hielt dagegen, dass Werbung ja gerade von Vielfalt und Neuerungen lebe. Das Unternehmen habe lediglich auf Aktionen der Konkurrenz reagiert. Dass dm, Rossmann oder Douglas dadurch weniger Umsatz gemacht hätten, sei zumindest nicht bekannt.
Schon im Laufe der Verhandlung zeichnete sich ab, dass der BGH im Sinne der Angeklagten entscheiden würde – und so kam es dann auch. Müller sei kein unlauteres Eindringen in einen fremden Kundenkreis vorzuwerfen. Schließlich würde nicht jeder, der einen Rabattgutschein besitzt, auch automatisch bei dem werbenden Unternehmen kaufen. Zudem habe Müller mit den Aufstellern in den Filialen vornehmlich die eigenen Besucher im Blick gehabt. Niemand hindere die Verbraucher daran, die Gutscheine bei den jeweils ausgebenden Unternehmen einzulösen. Sie hätten durch die Aktion eben einfach eine weitere Gelegenheit, Rabatte zu erhalten.
Quelle: ntv.de, ino/dpa