Aufräumen, Umziehen, Raucherpausen Das muss der Arbeitgeber bezahlen
03.08.2015, 18:24 UhrGehören An- und Ausziehen von Arbeitskleidung zur Arbeitszeit? Dieser Fall wurde gerade verhandelt. In vielen Branchen ist es durchaus üblich, dass die Mitarbeiter etwas länger bleiben. Was dürfen Firmen erwarten, was nicht?
Für manchen Mitarbeiter ist zwar offiziell um 18.00 Uhr Schluss. Tatsächlich bleibt er aber länger. Stühle hochstellen oder Arbeitskleidung ablegen - gehört das zur Arbeitszeit? Nathalie Oberthür, Mitglied im geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein, klärt auf:
Aufräumen: Im Einzelhandel und der Gastronomie ist es üblich, dass am Ende des Tages der Arbeitsplatz aufgeräumt werden muss. Mitarbeiter stellen zum Beispiel im Café die Stühle hoch oder reinigen die Kaffeemaschine. „Fallen diese Arbeiten nach Dienstschluss an, muss der Arbeitgeber das eigentlich bezahlen, denn es ist Arbeitszeit“, sagt Oberthür. Auch wenn es in der Praxis weit verbreitet ist, dass Mitarbeiter unbezahlt länger bleiben: Rechtlich zulässig ist das nicht.
Nacharbeiten: Mitarbeiter im Einzelhandel haben nicht selten zum Beispiel offiziell um 20.00 Uhr Dienstschluss, weil das Geschäft schließt. Tatsächlich bleiben sie aber häufig bis 20.15 Uhr, denn der letzte Kunde steht nicht selten erst um 20.00 Uhr an der Kasse. Das Nacharbeiten muss der Arbeitgeber in der Regel nicht bezahlen, sagt Oberthür. Voraussetzung sei allerdings, dass es eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag gibt und die Nacharbeit in einem angemessenen Verhältnis zur Arbeitszeit steht. Wenn man in der Woche ungefähr eine Stunde nacharbeiten muss, dürfte das bei einer Vollzeitstelle noch in Ordnung sein.
Raucherpausen: Arbeitnehmer haben keinen Anspruch darauf, während der Arbeitszeit eine bezahlte Raucherpause zu machen. Mitarbeiter können zwar verlangen, dass sie Pausen machen dürfen, nicht aber, dass diese bezahlt werden. Bei einer Arbeitszeit zwischen sechs und neun Stunden sind mindestens 30 Minuten Ruhezeit gesetzlich vorgeschrieben. Zusätzliche Raucherpausen werden in den meisten Firmen toleriert, einen Rechtsanspruch haben die Mitarbeiter aber nicht.
Dienstreisen: Dienstreisen gehören grundsätzlich immer zur Arbeitszeit, und der Arbeitgeber muss sie vergüten, erklärt Oberthür. In vielen Arbeitsverträgen sind aber pauschale Vergütungen vorgesehen und das ist dann auch rechtens. Bei Beratern etwa, die oft mehrere Wochen im Jahr bei Kunden verbringen, sind die Einsätze in aller Regel schon mit dem Gehalt abgegolten.
An- und Ausziehen: Mit der Klage eines Kfz-Mechanikers gegen die Stadtwerke Oberhausen hat sich das Landesarbeitsgericht Düsseldorf befasst. Die beiden Streitparteien haben sich vorerst auf einen Vorschlag der Kammer zu einer gütlichen Einigung verständigt. Demnach erhält der Bus-Reparateur 375 Euro als Nachzahlung - das ist der Lohn für die zehn Minuten, die er täglich für das An- und Ausziehen seiner Arbeitskleidung innerhalb von sieben Monaten benötigt hatte. Der Mann wollte auch das zehnminütige Duschen nach Feierabend nachträglich angerechnet bekommen, das aber lehnte das Gericht ab. Hierzu gebe es keine gesicherte Rechtsprechung, sagte der Vorsitzende Richter.
Quelle: ntv.de, ino/dpa