Ratgeber

Steuererklärung Dieses Jahr mehr rausholen

Die Steuererklärung ist lästig wie eh und je, aber in diesem Jahr lohnt sich der Aufwand für viele Steuerzahler etwas mehr. Ob Dienstreisen, Umzugskosten oder Krankenversicherung - in vielen Punkten ist der Fiskus in diesem Jahr großzügiger.

Wer Werbungskosten nicht einzeln geltend machen will, bekommt 920 Euro Pauschbetrag angerechnet.

Wer Werbungskosten nicht einzeln geltend machen will, bekommt 920 Euro Pauschbetrag angerechnet.

(Foto: picture alliance / dpa)

Die Finanzämter haben wieder gut zu tun: In sechs Wochen endet die erste Frist zur Abgabe der Steuererklärung. Wer sich nicht von einem Lohnsteuerhilfe-Verein oder einem Steuerberater helfen lässt, hat noch bis zum 31. Mai Zeit. Dabei gelten einige Neuerungen:

Krankenversicherung

Gesetzlich Krankenversicherte können erstmals sämtliche Kassenbeiträge für Basistarife als Sonderausgabe von der Steuer absetzen. Dies gilt auch für Beiträge zur Pflegeversicherung. Die Regelung gilt nicht für Zusatzkrankenversicherungen wie etwa für besseren Zahnschutz.

Privat Krankenversicherte bekommen wegen der komplizierten Berechnung eine Aufstellung ihrer Versicherung, die sie beim Finanzamt einreichen müssen. Wer für ein Kind oder nach einer Trennung oder Scheidung für einen Partner die Kranken- und Pflegeversicherung zahlt, kann auch diese Kosten geltend machen.

Arbeitszimmer

Wer zu Hause ein Arbeitszimmer hat, kann Kosten von bis zu 1250 Euro jährlich von der Steuer absetzen. Die Regelung gilt für Arbeitnehmer, die einen Teil ihrer Arbeit zu Hause erledigen und vom Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt bekommen. Mieter können die Miete und die Nebenkosten anteilig absetzen, Haus- und Wohnungseigentümer anteilig Kreditzinsen, Abschreibungen, Reparaturen und Nebenkosten. In voller Höhe absetzbar sind alle Kosten für die Einrichtung wie Lampen oder Teppiche.

Umzug

Wer aus beruflichen Gründen umzieht, kann Transportkosten, doppelte Mietzahlungen, Maklergebühren und weitere Kosten per Einzelnachweis als Werbungskosten geltend machen. Für sonstige Kosten, etwa die Änderung des Telefonanschlusses oder die Auto-Ummeldung gibt es zusätzlich einen Pauschbetrag. Dieser erhöht sich auf 636 Euro für Ledige und 1271 Euro für Verheiratete. Für jede weitere Person im Haushalt gibt es 280 Euro als Pauschale obendrauf. Ein Umzug ist beruflich bedingt, wenn er die Fahrtzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich verkürzt.

Studium nach der Berufsausbildung

Wer nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung noch ein Studium absolviert, kann die Kosten dafür steuerlich geltend machen. Absetzbar sind Studiengebühren sowie Ausgaben für Bücher und Fahrten. Handelt es sich um ein berufsbegleitendes Abendstudium, können die Ausgaben sofort in der Steuererklärung als Werbungskosten eingetragen werden. Bei nicht berufstätigen Studenten führen die Ausgaben zu steuerlichen Verlusten.

Beruflich und privat gemischte Ausgaben

Gemischt veranlasste Ausgaben - etwa für eine beruflich bedingte Reise ins Ausland mit anschließendem Erholungsurlaub - können nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nun anteilig geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass es einen geeigneten Maßstab gibt, die Bereiche zu trennen. Bei Reisen wären das etwa die Tage beruflicher und privater Tätigkeit.

Kurzarbeitergeld

Wer im vergangenen Jahr Kurzarbeitergeld bekommen hat, muss möglicherweise noch Steuern nachzahlen. Das Finanzamt berechnet die Steuern nämlich zunächst auf Basis des niedrigeren Einkommens. Erst nach Abgabe der Steuererklärung prüft es weitere steuerlich relevante Einnahmen, und das vom Staat gezahlte Kurzarbeitergeld gehört dazu. So kann der persönliche Steuersatz unter Umständen am Ende höher ausfallen und eine Nachzahlung ist fällig.

Quelle: ntv.de, ino/AFP

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