Ratgeber

Schiff ausgetauscht Falsches Kreuzfahrtschiff, Geld zurück?

Entspricht das tatsächliche Schiff nicht demjenigen aus dem Katalog, muss dies kein Reisemangel sein.

Entspricht das tatsächliche Schiff nicht demjenigen aus dem Katalog, muss dies kein Reisemangel sein.

(Foto: imago/Waldmüller)

Die Reise ist gebucht, die Vorfreude groß. Schließlich lockt eine Flusskreuzfahrt in Frankreich. Dafür greift ein Ehepaar tief in die Tasche. Um dann kurz vor Reiseantritt festzustellen, dass nicht alles wie geplant ist.

Kreuzfahrten sind en vogue - und für fast jeden Geldbeutel mitunter schon preiswert zu haben, auch wenn die Angebote mitunter so ihre Tücken haben, wie die Stiftung Warentest jüngst herausfand. Aber auch etwas teurere Reisen sind nicht frei von Widrigkeiten, wie ein Münchner Ehepaar erfahren musste. Denn wenn ein Reiseunternehmen abweichend vom Katalog eine Kreuzfahrt mit einem anderen Schiff durchführt, ist dies nicht unbedingt ein Reisemangel, wie das Amtsgericht (AG) München entschieden hat (Az.: 133 C 952/16).

In dem verhandelten Fall wollten die besagten Eheleute ihren Urlaub mit einer siebentägigen Flusskreuzfahrt auf der Rhone krönen. Der Reisepreis betrug für eine „Glückskabine auf allen drei Decks Haupt-/ Mittel oder Oberdeck“ 899 Euro pro Person - zudem wurde ein Zuschlag von 180 Euro pro Person für eine "2-Bett Garantie-Kabine auf dem Oberdeck“ gezahlt. Der Gesamtreisepreis betrug damit 2158 Euro. Der Ehemann machte hierauf eine Anzahlung in Höhe von 431 Euro. 

Doch zwei Wochen vor Reiseantritt teilte das Reiseunternehmen den Münchnern mit, dass die Flussfahrt nicht mit dem im Katalog benannten Schiff, sondern mit einem vergleichbaren Fünfsterneschiff stattfinden wird. Außerdem ergab sich aus den mitübersandten Kofferanhängern, dass dem Ehepaar die Kabine 318 zugeteilt worden war. Daraufhin kündigten diese den Reisevertrag und verlangte die Rückzahlung seiner Anzahlung.

Sie argumentierten, dass die Reise nicht auf dem im Katalog abgebildeten Schiff stattfinde, stelle einen Reisemangel dar, denn das Ersatzschiff sei insgesamt schlechter. Zudem bemängelten sie, dass die ihnen zugewiesene Kabine nun auf dem Hauptdeck läge - und auch noch direkt neben der Bar. Diese Lage entspräche aber nicht der obersten Kategorie im Oberdeck.

Das Reiseunternehmen sah die Sache anders und verlangte seinerseits Stornokosten in Höhe von rund 800 Euro pro Person. Der Streit landete schließlich vor das Amtsgericht. Dort wurde gegen die Eheleute geurteilt - und das Pärchen zur Zahlung der verlangten Stornogebühr verdonnert.

Laut AG war die Kündigung der Reise nicht wirksam, denn hierfür fehlte es demnach an einem Mangel, der die Reise erheblich beeinträchtigte. Der bloße Umstand, dass das Schiff relativ kurzfristig vor der Reise ausgetauscht wurde, stellt noch keine solche Erfordernis dar. Eine Zusicherung hinsichtlich des konkreten Schiffes vermochte das Gericht nicht erkennen. Gleiches gilt für die Kabine, welche das Gericht anders als die Eheleute ebenfalls auf dem Oberdeck verortete.    

Quelle: ntv.de, awi

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