Ratgeber

Schreibtisch ohne Arbeitszimmer Jetzt Steuerrückzahlung sichern

Ob Handwerker, Lehrer oder Journalist: Wer auch von zu Hause aus arbeitet, kann das Arbeitszimmer seit 2010 wieder von der Steuer absetzen. Doch wie sieht es aus, wenn kein eigenes Zimmer für den Schreibtisch zur Verfügung steht?

Momentan kann schon ein Gästebett im Arbeitszimmer das Finanzamt skeptisch machen.

Momentan kann schon ein Gästebett im Arbeitszimmer das Finanzamt skeptisch machen.

(Foto: A. Liebhardt, pixelio.de)

Gut 15 Stunden pro Woche verbringt Christian Salz am Schreibtisch. Von dort aus erledigt er den Papierkram, der in seiner Entsorgungsfirma anfällt. Salz' Schreibtisch steht allerdings nicht in einem Büro, sondern im Schlafzimmer. Was den Platz angeht, ist das kein Problem. Was die Steuererklärung angeht, schon. Denn auch wenn Salz die Arbeitsecke ausschließlich beruflich nutzt, kann er die Miete für die fünf Quadratmeter nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen. Anders sähe es aus, wenn eine Mauer um den Schreibtisch stünde: Häusliche Arbeitszimmer lassen sich unter bestimmten Bedingungen seit 2010 wieder von der Steuer absetzen.

Ungeklärte Rechtslage

Bis zu 1250 Euro im Jahr können Heimarbeiter mit eigenem Arbeitszimmer nun in der Steuererklärung ansetzen. Liegt der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit zu Hause, gibt es keine Obergrenze. Bei Christian Salz geht es um 660 Euro im Jahr, zuzüglich Nebenkosten. Diesmal wird er die Kosten in seiner Steuererklärung aufführen. Hoffnung macht ihm ein Urteil des Finanzgerichts Köln (Az. 10 K 4126/09). Das entschied im letzten Jahr: Wenn ein Zimmer sowohl privat als auch beruflich genutzt wird, können die Kosten anteilig geltend gemacht werden.

Die Richter verwiesen bei ihrer Entscheidung auf die neue Reisekosten-Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Wer eine Dienstreise mit privatem Urlaub verknüpft, kann die anteiligen Reisekosten seitdem steuerlich geltend machen. Im Jahr 2010 hat das Bundesfinanzministerium die die Rahmenbedingungen konkretisiert. Was für Reisen gilt, sollte nach Auffassung der Kölner Finanzrichter auch fürs Arbeitszimmer gelten. Noch ist das letzte Wort allerdings nicht gesprochen, nachdem das Finanzamts Revision eingelegt hat, ist der Fall beim Bundesfinanzhof gelandet (Az. X R 32/11). Wann der entscheiden wird, ist noch unklar.

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Sicher ist aber eins: Wer sich eine eventuelle Steuererstattung sichern will, der muss rechtzeitig handeln. Das heißt zunächst einmal, die Arbeitsnische in der Steuererklärung anzugeben. Wahrscheinlich wird das Finanzamt den Posten im Steuerbescheid nicht berücksichtigen. Dann folgt Schritt zwei: Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen. Mit Hinweis auf das anhängige Verfahren vorm Bundesfinanzhof beantragt man, das Verfahren ruhen zu lassen. Einen entsprechenden Musterbrief gibt es hier. Für den Einspruch bleibt nach Eingang des Steuerbescheids ein Monat Zeit.

Fällt das Urteil dann im Sinne der Steuerzahler aus, muss das Finanzamt nochmal neu rechnen und gegebenenfalls Geld nachzahlen. Profitieren dürften dann vor allem Lehrer, aber auch Freiberufler und Selbständige wie Christian Salz. Der will es auf jeden Fall versuchen – auch aus Prinzip: "Dank Scanner und Internet habe ich alle Belege online. Da brauche ich gar kein eigenes Arbeitszimmer mit Aktenschränken." Eine Arbeitsnische für den Schreibtisch reicht. Bleibt abzuwarten, ob das der Bundesfinanzhof auch so sieht.

Quelle: ntv.de, ino

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