Ratgeber

Schöne Bescherung Kann das Weihnachtsgeld gestrichen werden?

Gut jeder zweite in Deutschland Beschäftigte bekommt Weihnachtsgeld. Oft ist die Zahlung im Arbeitsvertrag geregelt. Oder sie wird freiwillig gewährt. In diesem Fall ist die Enttäuschung groß, wenn der Chef die Leistung streicht. Doch nicht immer ist dies zulässig.

Entscheidend ist beim Weihnachtsgeld, ob es sich um eine freiwillige Leistung handelt oder ob die Zahlung Entgeltcharakter hat.

Entscheidend ist beim Weihnachtsgeld, ob es sich um eine freiwillige Leistung handelt oder ob die Zahlung Entgeltcharakter hat.

(Foto: imago/Christian Ohde)

Grundsätzlich darf ein in Tarifverträgen festgeschriebene Weihnachtsgeld nicht vom Arbeitgeber gekürzt oder gestrichen werden. Es steht auch Teilzeitbeschäftigten anteilig im Verhältnis der Arbeitszeit zur Vollzeitbeschäftigung zu.

Anders verhält es sich, wenn Arbeitnehmer mehr Weihnachtsgeld als tariflich vorgesehen bekommen. Der Arbeitgeber kann dann die Extrazulage häufig leicht kürzen. Darauf weist der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) hin.

Das gilt zumindest dann, wenn der Arbeitgeber das über den Tarifvertrag hinausgehende Weihnachtsgeld unter dem Vorbehalt gezahlt hat, dass er die Zahlung widerrufen kann oder es als eine freiwillige Leistung gezahlt wurde. Ist das übertarifliche Weihnachtsgeld Bestandteil einer Betriebsvereinbarung, darf es allerdings nur gestrichen werden, wenn der Arbeitgeber diese fristgerecht gekündigt hat.

Ungeachtet dessen besteht der Anspruch auf das im Tarifvertrag festgelegte "normale" Weihnachtsgeld weiter. Wurde Weihnachtsgeld ohne Vorbehalt freiwillig über mehrere Jahre gezahlt, ist eine Streichung oder Kürzung unzulässig. Denn auf Grund der jahrelangen Zahlung ist eine betriebliche Übung entstanden. Davon kann sich der Arbeitgeber nur befreien, wenn er sich bei der letzten Auszahlung des Weihnachtsgelds ausdrücklich vorbehält, für das nächste Jahr keines mehr zu zahlen. Darüber muss dann jeder einzelne Mitarbeiter informiert werden. Ein Aushang am Schwarzen Brett genügt hier nicht und kann angefochten werden, wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az: 1 Sa 1116(03) entschieden hat.

Und selbst wenn in einer zusätzlichen Klausel im Arbeitsvertrag festgehalten ist, dass die Zahlung "freiwillig" erfolgt, besteht nach Meinung des Bundesarbeitsgerichtes (Az.: 10 AZR 177/12) ein Anspruch auf die Bonusvergütung - zumindest dann, wenn dort auch die Höhe des Weihnachtsgelds detailliert geregelt ist.

Darüber hinaus dürfen Arbeitgeber ohne sachlichen Grund niemanden von der Zahlung eines Weihnachtsgeldes ausnehmen oder wegen Unzufriedenheit über die Arbeitsleistung dieses streichen oder kürzen, wie das Arbeitsgericht Frankfurt (Az.: 7 Ca 1743/99) klargestellt hat. Dies gilt auch dann, wenn es freiwillig gezahlt wird.

Quelle: ntv.de, awi

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