Bei zwei Wohnungen Kann man zwei Arbeitszimmer absetzen?
20.04.2015, 18:51 UhrAus beruflichen Gründen hat ein Mann zwei Wohnungen in zwei Bundesländern. Dafür kann er die Kosten der doppelten Haushaltsführung geltend machen, doch das reicht ihm nicht aus: Das Finanzamt soll auch seine beiden Arbeitszimmer anerkennen.
Wenn jemand aus beruflichen Gründen zwei Wohnungen unterhält, kann er in der Steuererklärung nicht für jede Wohnung ein Arbeitszimmer geltend machen. Das hat das Finanzgericht Neustadt klargestellt und die Klage eines Ehepaars abgewiesen (Az.: 2 K 1595/13).
In dem Fall war der Ehemann in Thüringen festangestellt, gleichzeitig unterhielt er aber auch eine Wohnung in Rheinland-Pfalz, wo er Seminare und Fortbildungskurse für Steuerberater abhielt. In der Steuererklärung für 2009 gab er die Kosten für zwei Arbeitszimmer an. Insgesamt waren es 2575 Euro, die er als Betriebskosten geltend machen wollte. Die Begründung: Für eine selbständige Tätigkeit brauche er in jeder seiner beiden Wohnungen ein Arbeitszimmer.
Das zuständige Finanzamt wollte aber nur 1250 Euro anerkennen, den Höchstbetrag für ein Arbeitszimmer. Zu Recht, bestätigte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Unbeschränkt würden die Kosten nämlich nur im Ausnahmefall anerkannt. Allenfalls dann, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bilde, ließen sich die gesamten tatsächlichen Kosten berücksichtigen. Das sei bei dem Kläger aber nicht der Fall, schließlich halte er seine Vorträge nicht im Arbeitszimmer ab.
Der Höchstbetrag von 1250 Euro sei personen- und objektbezogen und könne folglich auch nur einmal pro Jahr gewährt werden, so das Gericht. Zwar komme es vor, dass nacheinander oder auch zeitgleich verschiedene Arbeitszimmer genutzt würden. Das sei etwa bei einem Umzug denkbar, aber eben auch wenn jemand – wie die Kläger – zur gleichen Zeit zwei Wohnungen habe. Die zwei Arbeitszimmer ließen sich aber niemals zeitgleich nutzen. Daher könne der Höchstbetrag selbst in diesen Fällen nur einmal und nicht mehrfach gewährt werden.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls hat das Gericht die Berufung zugelassen.
Quelle: ntv.de, ino