Schwarzarbeit vor Gericht Kein Lohn, dafür Ärger
18.11.2016, 16:23 Uhr
Schwarzarbeiter haben keinen Anspruch auf Vergütung.
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Der eine oder andere arbeitet gelegentlich auch mal ohne Rechnung. Doch das ist nicht ohne Risiko. Für Auftraggeber und Schwarzarbeiter. Vor allem dann, wenn es zum Streit kommt und das verbotene Handeln auffliegt.
Aus Schwarzarbeit kann kein vertraglicher Anspruch auf Lohn hergeleitet werden. Dies hat das Amtsgericht München entschieden (Az.: 474 C 19302/15).
In dem verhandelten Fall bewohnte ein Mann eine Wohnung in Unterhaching für 440 Euro monatlich. Auf Nachfrage seines Vermieters erklärte er sich bereit für diesen in einem anderen Haus tätig zu werden - ohne Rechnung. Der Schwarzarbeiter zahlte als Arbeitslohn für zwei Monate keine Miete, weshalb ihm die Wohnung von seinem "Arbeitgeber" und Vermieter fristlos gekündigt wurde. Zudem erhob dieser Räumungsklage.
Vor Gericht machte der Mieter geltend, dass er Schwarzarbeit im Umfang von 60 Stunden für den Kläger geleistet habe, sodass dieser ihm 1200 Euro schulde, die - wie vereinbart - mit der Miete zu verrechnen seien. Der Vermieter wiederum behauptete, er hätte die Ansprüche des Mieters aus der Schwarzarbeit bereits mit seiner Kautionsforderung in Höhe von 700 Euro verrechnet. Der Mieter hatte nämlich nicht die nach dem Mietvertrag zu zahlende Kaution geleistet. Im Übrigen habe der Mieter nur 25 Stunden für 20 Euro Stundenlohn gearbeitet.
Das Gericht gab dem Vermieter Recht. Der Mieter wurde dazu verurteilt, die Wohnung zu räumen und die rückständigen Mieten nachzuzahlen. Beide Parteien hatten eingeräumt, dass sie durch die Schwarzarbeit des Mieters gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verstoßen haben. Der dadurch geschlossene Vertrag war somit nichtig und der Mieter hatte daher keinen Anspruch auf Vergütung seiner Arbeiten.
Allerdings würde es dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen, wenn der Vermieter unentgeltlich das vom Mieter Geleistete behalten dürfte. Daher könne der Schwarzarbeiter grundsätzlich Ersatz für den Wert seiner Leistungen verlangen. Hierbei ist aber zu beachten, dass der Schwarzarbeiter im Wege des Bereicherungsausgleichs keinesfalls mehr erlangen kann, als er mit seinem Auftraggeber als Entgelt vereinbart hatte. Da der Mann nicht beweisen konnte, dass er mehr als 25 Stunden tätig war, urteilte das Gericht, dass der Vermieter den Anspruch des Mieters aus der Schwarzarbeit zu Recht mit seiner Kautionsforderung verrechnet hat.
Quelle: ntv.de, awi