Ratgeber

Recht verständlich Kommt jetzt die volle Arbeitszeiterfassung?

imago56761913h.jpg

Bisher ist die Arbeitszeiterfassung nicht Usus.

(Foto: imago stock&people)

Verpflichten europäische Arbeitszeitrichtlinien auch deutsche Unternehmen, jede einzelne geleistete Arbeitsstunde zu dokumentieren? Überstunden und Minusstunden wären damit automatisch erfasst. Wäre dies das Ende der Vertrauensarbeitszeit?

Ein Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der eine Art Rechtsgutachten und Entscheidungsvorschlag für den EuGH erarbeitet und veröffentlicht, geht in seinen Schlussanträgen vom 31. Januar 2019 in der Rechtssache C-55/18 davon aus, dass die europäischen Arbeitszeitrichtlinien und die EU-Grundrechtscharta Unternehmen zu einer umfassenden Arbeitszeiterfassung verpflichten.

Die deutschen Regelungen sehen das bislang nicht vor.

Was gilt bislang nach deutschen Gesetzen?

Eine Dokumentation der Arbeitszeiten ist derzeit - bußgeldbewehrt bis 30.000 Euro - nach dem Mindestlohngesetz für Minijobber außerhalb von Privathaushalten und für bestimmte Branchen (gemäß Paragraf 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes) vorgesehen. Für die Mehrzahl der Arbeitsverhältnisse gilt sonst nur Paragraf 16 Absatz 2 Arbeitszeitgesetz, nach dem Arbeitgeber alle über die zulässige Höchstarbeitszeit von 8 Stunden/Tag aufzeichnen müssen. Kommt die Aufsichtsbehörde und findet diese Dokumentation, die im Übrigen auch bei Vertrauensarbeitszeit erforderlich ist, nicht vor, riskiert der Arbeitgeber ein Bußgeld je Fall bis zu 15.000 Euro.

In allen gesetzlichen Dokumentationspflichtfällen gilt zudem eine bußgeldbewehrte Aufbewahrungspflicht von mindestens 2 Jahren.

Was kann vom EuGH an Änderungen kommen?

Henkel Juni 2018.jpg

Rechtsanwältin Dr. Alexandra Henkel ist Fachanwältin für Arbeitsrecht, Wirtschaftsmediatorin und Business Coach.

Würde der EuGH so entscheiden, wie vom Generalanwalt vorgeschlagen, was häufig, aber nicht zwingend der Fall ist, dann würde dies für die Unternehmen und Mitarbeitende eine erhebliche Änderung bedeuten, es müssten umfassende Arbeitszeiterfassungssysteme eingeführt werden. Überstunden und Minusstunden wären dokumentiert. Aber wäre das das Ende von Vertrauensarbeitszeit und wie lässt sich dies mit "New Work"-Grundsätzen vereinbaren? Die Zeit und wahrscheinlich vor allen Dingen die Technik werden es zeigen - zunächst wird die EuGH-Entscheidung mit Spannung erwartet. Würde der EuGH entsprechend entscheiden, müssten die nationalen Gerichte auch schon vor Tätigwerden des Gesetzgebers unionskonform auslegen und entscheiden.

Wie war der Fall?

Der EuGH hatte einen Fall zu beurteilen, den der spanische Gerichtshof zur Beurteilung vorgelegt hat. Spanische Gewerkschaften hatten in Spanien gegen die Deutsche Bank SAE geklagt und argumentierten unter anderem, dass aus der Pflicht zur Einhaltung der EU-Richtlinie 2003/881 zur Arbeitszeit die Einrichtung eines System zur effektiven Kontrolle der vereinbarten Arbeitszeit und Erfassung der monatlich geleisteten Überstunden folge. Das spanische Recht sieht keine solche Pflicht für Arbeitgeber vor und verpflichtet die Unternehmen nur zur Erstellung einer Liste der geleisteten Stunden/Überstunden zur monatlichen Mitteilung an Gewerkschaftsvertreter. Dem EuGH wurde nun die Frage vorgelegt, ob das spanische Recht insoweit im Einklang mit den europäischen Arbeitszeitrichtlinien ist. Der Generalanwalt hat geprüft und sich festgelegt, dass dies nicht der Fall ist. Ein Arbeitszeiterfassungssystem sei erforderlich, um die Einhaltung der auf EU-Ebene festgelegten Höchstarbeitszeit und der täglichen/wöchentliche Ruhezeiten überprüfen zu können. Die Entscheidung des EuGH ist dazu noch offen.

Rechtsanwältin Dr. Alexandra Henkel ist Fachanwältin für Arbeitsrecht, Wirtschaftsmediatorin und Business Coach.

Quelle: ntv.de, Ein Gastbeitrag von Alexandra Henkel

ntv.de Dienste
Software
Social Networks
Newsletter
Ich möchte gerne Nachrichten und redaktionelle Artikel von der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH per E-Mail erhalten.
Nicht mehr anzeigen