"Kopfgeld" für Immobilien LBS darf Nachbarn nicht ausforschen
20.02.2015, 10:41 Uhr"Kennen Sie jemanden, der ein Haus, Grundstück oder eine Eigentumswohnung verkaufen oder kaufen möchte? Ihr Tipp ist uns 250 Euro wert!" Mit dieser Anfrage versucht die LBS Immobilien GmbH, Daten möglicher Immobilieninteressenten zu gewinnen -und ruft Verbraucherschützer auf den Plan.
Die LBS Immobilien GmbH darf Verbraucher nicht ohne deren vorheriges Einverständnis anrufen, um die Daten möglicher Immobilieninteressenten zu erfragen. Dies hat das Landgericht Mainz entschieden (Az.: 10 HK 0 52/14).
Auch Anschreiben mit der Aufforderung, eine mit persönlichen Daten Dritter ausgefüllte Antwortkarte zu übersenden, dürfen nicht verschickt werden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte dieses Vorgehen der Wohnimmobilienvermittlung beanstandet und bekam nun von den Mainzer Richtern Recht.
In dem verhandelten Fall versuchte die LBS Immobilien GmbH mit der Aufforderung "Kennen Sie jemanden, der ein Haus, Grundstück oder eine Eigentumswohnung verkaufen oder kaufen möchte? Ihr Tipp ist uns 250 Euro wert!", Daten möglicher Immobilieninteressenten zu gewinnen. Verbraucherinnen wurden ermuntert, am Telefon oder auf vorgedruckten Antwortkarten die Namen, Adressen und Telefonnummern von Personen aus ihrem Umfeld anzugeben, die am Kauf oder Verkauf einer Immobilie interessiert sein könnten. Für einen entsprechenden Hinweis versprach das Unternehmen bei Vertragsabschluss eine Prämie in Höhe von 250 Euro.
Dabei versicherte die LBS den "Tippgebern", dass die Informationen natürlich diskret behandelt würde. Eine Einwilligung des angeblichen Interessenten wurde dagegen nicht eingeholt. Laut Gericht liegt ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen vor, wenn deren Nachbarn personenbezogene Daten an die LBS weiterleiten, ohne die Zustimmung einzuholen.
Darüber hinaus könne es durch die heimliche Datenweitergabe zu Konflikten in der Nachbarschaft kommen, sagt Rosemarie Rodden, Rechtsreferentin beim vzbv.
Die Verbraucherzentrale Bundesverband hatte vor dem Landgericht Mainz gegen das unzulässige Geschäftsgebaren des Unternehmens geklagt. Die LBS Immobilien GmbH erkannte den Unterlassungsanspruch nun mit dem Urteil an.
Quelle: ntv.de