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Gericht urteilt zu "Trennungszeit" Längere Kündigungsfrist für treue Mitarbeiter

Haben Arbeitnehmer ein Recht auf längere Kündigungsfristen, wenn sie schon jahrelang bei einem Unternehmen arbeiten? Ja, betont das Bundesarbeitsgericht. Die obersten Richter sahen keine mittelbare Diskriminierung von jüngeren Beschäftigten.

Die Kündigungsfristen von Arbeitnehmern dürfen sich auch künftig mit zunehmender Beschäftigungszeit erhöhen. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt erklärte die Staffelung der Fristen nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit für rechtmäßig. Die obersten Richter sahen keine mittelbare Diskriminierung von jüngeren Beschäftigten. Damit scheiterte eine Frau aus Hessen auch in der dritten Instanz mit ihrer Klage. Der Gesetzgeber räumt Mitarbeitern, die über Jahre in einer Firma gearbeitet haben, einen besseren Kündigungsschutz ein. Diese Regelung sei angemessen, urteilte der Sechste Senat.

Wie sieht die gesetzliche Regelung momentan aus?

Will ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter entlassen, muss er die Kündigungsfrist beachten. Die gesetzliche Grundkündigungsfrist liegt nach der Probezeit bei vier Wochen. Später sind sieben Stufen vorgesehen: Sie reichen von einer einmonatigen Kündigungsfrist bei einer Betriebszugehörigkeit ab zwei Jahren bis zu einer siebenmonatigen Kündigungsfrist bei 20 Jahren Beschäftigung. Will hingegen der Arbeitnehmer seinen Hut nehmen, gilt in der Regel die Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.

Wen betrifft das Urteil?

Die Entscheidung der Erfurter Richter ist für alle Arbeiter und Angestellten relevant. Nach einem entsprechenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts hatte der Gesetzgeber im Jahr 1993 die Kündigungsfristen für die Arbeitnehmer vereinheitlicht. Sie sind im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. In Tarif- oder auch Arbeitsverträgen können davon abweichende Fristen vereinbart werden.

Wie argumentiert die Klägerin im verhandelten Fall?

Ihrer Ansicht nach werden Jüngere mittelbar diskriminiert, da eine längere Betriebszugehörigkeit naturgemäß erst mit einem höheren Alter erreicht werden kann. Auch jüngere Arbeitnehmer benötigten eine ausreichende "Vorwarnfrist", um sich auf dem Arbeitsmarkt zu orientieren. Deshalb besteht die heute 31-Jährige auf der höchstmöglichen Kündigungsfrist von sieben Monaten. Die Frau aus Hessen war nach dreieinhalb Jahren als Aushilfe in einer Golfsportanlage gekündigt worden.

Was sagt der Europäische Gerichtshof zur Betriebszugehörigkeit?

Der Europäische Gerichtshof hat im Januar 2010 die Regelung gekippt, wonach bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer nur die Zeiten nach Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigt werden. Der deutsche Gesetzgeber muss dieses Urteil noch umsetzen. Die Arbeitsgerichte rechnen bei Verhandlungen die Beschäftigungsdauer vor dem 25. Lebensjahr bereits mit an.

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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