Ehepartner wählen Steuerklasse Mehr Netto pro Monat
17.12.2015, 09:21 UhrJe nach Steuerklasse bleibt mehr Netto vom Brutto. Für Verheiratete oder eingetragene Lebenspartner gibt es verschiedene Varianten. Unter bestimmten Vorraussetzungen dürfen sie wählen.

Das Finanzamt stuft Verheiratete in die Klasse IV ein. Nicht immer ist das die beste Wahl.
(Foto: dpa)
Eheleute und eingetragene Lebenspartner können wählen, welcher Einkommensteuerklasse sie angehören möchten - wenn beide Arbeitnehmer sind. Dabei kann im Monat für die Partner ein höheres Nettogehalt herausspringen.
Demnach gibt es drei verschiedene Optionen. Darauf weist Constanze Grüning vom Bund der Steuerzahler hin und beruft sich auf ein Merkblatt des Bundesfinanzministeriums (BMF).
Erste Variante: Beide Partner wählen die Steuerklasse 4.
Zweite Variante: Sie entscheiden sich dafür, dass ein Partner die Steuerklasse 3 und der andere die Klasse 5 nimmt.
Dritte Variante: Das Finanzamt kann ihnen die Steuerklassenkombination 4 mit Faktor zuweisen - durch dieses Verfahren kann der monatliche Lohnsteuerabzug sehr genau erfolgen.
Je nachdem welche Steuerklassenkombination die Ehegatten wählen, kann es mit dem Steuerbescheid zu Erstattungen, Nachzahlungen und eventuell auch zur Festsetzung von Vorauszahlungen kommen.
Die Steuerklasse spielt aber auch im Fall von Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosigkeit, Krankengeld oder Elterngeld eine Rolle. Mit der Steuerklasse 3 sind die Leistungen wesentlich höher. Dabei ist in der Regel die Steuerklasse maßgeblich, die zum Anfang des Jahres eingetragen war, in dem die Arbeitslosigkeit beginnt. Wer im kommenden Jahr mit Arbeitslosigkeit rechnet, kann deshalb noch im alten Jahr, mit Wirkung spätestens zum 1. Januar, in eine günstigere Steuerklasse wechseln und damit das Arbeitslosengeld erhöhen.
Grundsätzlich ist ein Steuerklassenwechsel nur einmal im Jahr möglich. Wollen Ehepartner die Klassen noch für dasselbe Jahr ändern, müssen sie den Antrag bis zum 30. November beim zuständigen Finanzamt einreichen.Für die Änderung der Steuerklassen gibt es einen amtlichen Vordruck. Die beantragten Steuerklassen gelten grundsätzlich ab dem Folgemonat nach der Antragstellung.
Auf die tatsächlich zu zahlende Jahressteuer hat die Wahl der Steuerklassen aber keinen Einfluss.
Quelle: ntv.de, awi/dpa