Entlastung für Erziehungszeit Mütterrente unterliegt höherem Rentenfreibetrag
06.07.2023, 11:37 Uhr Artikel anhören
Grundsätzlich gilt, dass sich Zeiten der Kindererziehung positiv auf die spätere Rente auswirken.
(Foto: imago/Frank Sorge)
Steuerpflichtige Ruheständler, die Mütterrente erhalten, profitieren seit Kurzem von einem höheren Rentenfreibetrag. Möglich macht das ein Urteil des Bundesfinanzhofs.
Ihr Kind ist vor 1992 geboren? Rentnerinnen und Rentner, auf die das zutrifft, bekommen zumindest einen Teil ihrer Erziehungszeit in der gesetzlichen Rente berücksichtigt. Konkret sind es bis zu 2,5 Jahre, für die Mütter und Väter entsprechend Rentenpunkte gutgeschrieben bekommen.
Das Problem für Rentenbezieher war aber bis vor Kurzem: Mit der Gutschrift der Rentenpunkte hat sich zwar die Rente automatisch erhöht - der Rentenfreibetrag ist aber nicht mitgewachsen. Dadurch haben Betroffene zu viel ihrer Rente versteuert. Das hat der Bundesfinanzhof (Az.: X R 24/20) festgestellt und darum entsprechend nachgebessert.
Es gilt nun: Wer bei einer bereits laufenden gesetzlichen Altersrente durch die sogenannte Mütterrente eine höhere Rente erhält, dessen Rentenfreibetrag muss auch entsprechend angehoben werden. Konkret muss von dem Erhöhungsbetrag derselbe Anteil steuerfrei bleiben, wie von der ursprünglichen Rente zu Rentenbeginn.
Der Hintergrund: Der steuerfreie Anteil einer Rente sinkt von Jahr zu Jahr. Wird der Erhöhungsbetrag mit dem bei Zahlungsbeginn geltenden Rentenfreibetrag versehen, bleibt weniger davon übrig. Der Bund der Steuerzahler rät daher allen, die Mütterrente erhalten, die Berechnung des Freibetrags in den offenen Veranlagungen zu prüfen. Nur so ist gewährleistet, dass jede Mutter und jeder Vater auch das bekommt, was ihr oder ihm zusteht.
37,60 Euro pro Rentenpunkt
Grundsätzlich gilt, dass sich Zeiten der Kindererziehung positiv auf die spätere Rente auswirken. Denn hierfür erhalten Eltern bis zu drei Jahre Beitragszeiten (für Kinder, die nach 1992 geboren wurden) in Höhe eines Rentenpunktes in der gesetzlichen Rentenversicherung pro Kind gutgeschrieben. Der Wert eines Rentenpunktes beträgt aktuell in Ost- und Westdeutschland 37,60 Euro im Monat. Diesen Rentenpunkt erhält der Versicherte zusätzlich zu einem etwaigen Verdienst. Dies allerdings nur bis zu einer Höhe der Beitragsbemessungsgrenze von derzeit 87.600 Euro (85.200 Euro Ost).
Außerdem werden die Zeiten der Kindererziehung auf die Mindestversicherungszeit für einen Rentenanspruch von fünf Jahren angerechnet. Sollte diese trotz Nachwuchses nicht erreicht sein, kann auch mit freiwilligen Beiträgen in die Rentenkasse nachgeholfen werden.
Berücksichtigungszeiten noch obendrauf
Neben den Kindererziehungszeiten werden auch Berücksichtigungszeiten anerkannt. Sie beginnen nach dem Tag der Geburt und enden nach zehn Jahren. Diese wirken sich indirekt positiv auf den Rentenanspruch aus, wenn Eltern neben der Erziehung eines Kindes eine Beschäftigung ausgeübt haben. Denn der tatsächliche Verdienst wird durch diese fiktiv höchstens bis zum Durchschnittsentgelt für maximal zehn Jahre aufgestockt, womit sich dann auch die Zahlung in die Rentenkasse erhöht. Das Durchschnittsentgelt beträgt im Jahr 2023 rund 43.142 Euro.
Dies gilt unter der Voraussetzung, dass der Elternteil 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt hat. Vorrangig dienen die Berücksichtigungszeiten jedoch dazu, Lücken in der Versicherungsbiografie zu schließen. Sowohl Kindererziehungs- als auch Berücksichtigungszeiten werden im Versicherungskonto nur auf entsprechenden Antrag im Versicherungsverlauf gespeichert.
Quelle: ntv.de, awi/dpa