Ratgeber

Dienstwagen-Besteuerung Pauschale oder Fahrtenbuch möglich

Wer einen Firmenwagen hat, darf ihn in der Regel auch privat nutzen. Dann allerdings muss der geldwerte Vorteil versteuert werden. Welche Methode sich für wen lohnt, ist nicht ganz einfach zu ermitteln.

Fahrtenbuchmethode oder 1-Prozent-Regelung? Welche Besteuerungsmethode für Firmenwagen am günstigsten ist, hängt von mehreren Faktoren ab.

Fahrtenbuchmethode oder 1-Prozent-Regelung? Welche Besteuerungsmethode für Firmenwagen am günstigsten ist, hängt von mehreren Faktoren ab.

(Foto: dpa)

Nutzen Arbeitnehmer ihren Firmenwagen auch privat, müssen sie diesen geldwerten Vorteil versteuern. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten: die 1-Prozent-Regelung und die Fahrtenbuchmethode. Welche Methode günstiger ist, hängt von mehreren Faktoren ab.

"In der Regel lohnt sich die Fahrtenbuchmethode immer dann, wenn das Fahrzeug weit überwiegend beruflich genutzt wird", erklärt Erich Nöll, vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine.

Eine Rolle spielt auch, ob ein neues oder gebrauchtes Fahrzeug erworben wurde und ob es bereits abgeschrieben ist oder nicht. Hohe Reparatur- oder Versicherungskosten können dazu führen, dass letztendlich die 1-Prozent-Regelung günstiger als die Fahrtenbuchmethode ist. Wichtig zu beachten: Die Wahl der Methode gilt immer für ein ganzes Kalenderjahr. Ein Wechsel der Berechnungsmethode ist nur möglich, wenn ein neuer Firmenwagen gestellt wird.

"Der Dienstwagennutzer sollte sich daher rechtzeitig darüber Gedanken machen, welche Methode angewendet werden soll", rät Nöll. Soll von der 1-Prozent-Regelung zur die Fahrtenbuchmethode gewechselt werden, muss bereits ab dem 1. Januar 2016 ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt werden. Eine rückwirkende Korrektur ist nicht zulässig.

Steuerzahler, die sich für die 1-Prozent-Regelung entschieden haben und zur Fahrtenbuchmethode wechseln möchten, können jedoch noch auf günstige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hoffen. Dort ist jetzt ein entsprechendes Verfahren anhängig (Az.: VI R 35/12).

Ungeachtet dessen gibt es aber einen Trick: Zwar muss die Berechnungsmethode immer für das gesamte Jahr gleichbleiben. Allerdings müssen sich Beschäftigte nicht festlegen, welche Berechnungsmethode sie in der Einkommensteuererklärung zugrundelegen. "Also spricht grundsätzlich nichts dagegen, das gesamte Jahr über ein Fahrtenbuch zu führen", erläutert Nöll.

"Stellt man dann am Ende des Jahres fest, dass die 1-Prozent-Regelung günstiger ist, kann trotz des geführten Fahrtenbuchs die 1-Prozent-Regelung in der Einkommensteuererklärung zur Anwendung kommen."

Quelle: ntv.de, awi/dpa

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