Ratgeber

Außergewöhnliche Belastung? Scheidungskosten nicht absetzbar

Bei einer Scheidung leidet nicht nur das Herz, sondern meist auch der Geldbeutel der Betroffenen.

Bei einer Scheidung leidet nicht nur das Herz, sondern meist auch der Geldbeutel der Betroffenen.

(Foto: imago/Ikon Images)

Scheitert eine Ehe, bedeutet dies meist Leid für die Betroffenen. Zum Herzschmerz gesellen sich auch noch die Scheidungskosten. Als Trost waren diese unter bestimmten Voraussetzungen bei der Steuer absetzbar. Doch der Bundesfinanzhof hat das letzte Wort.

Eheleute können ihre Scheidung nur mit anwaltlicher Hilfe vor dem Familiengericht über die Bühne bringen. Dabei setzten sich die Kosten für eine Scheidung im Wesentlichen aus zwei Faktoren zusammen: den Gerichtskosten (geregelt im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen, FamGKG) und den Anwaltskosten. Letztere ergeben sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die finanzielle Belastung liegt bei einer durchschnittlichen Familie mit zwei Kindern bei einer Scheidung bei rund 4000 Euro. Viel Geld.

Bis zum Jahr 2013 konnten Prozesskosten für private Rechtsstreitigkeiten steuerlich abgesetzt werden. Nun aber in aller Regel nicht mehr. Der Grund ist eine Änderung des Paragrafen 33 des Einkommensteuergesetzes. Die Finanzämter sind seitdem angehalten, Prozesskosten nur noch als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, wenn der Rechtsstreit die Existenz des Steuerzahlers gefährdet. Die ehemals als außergewöhnliche Belastungen absetzbaren Kosten einer Scheidung wären demnach entfallen. Allerdings befand das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz (Az.: 4 K 1976/14), dass die im Gesetz formulierte Voraussetzung, dass die Existenzgrundlage des Betroffenen bedroht sein müsse, damit Prozesskosten absetzbar seien, nicht zu streng interpretiert werden darf. Laut Urteil kann es nicht nur um Leben oder Tod gehen, wenn es um die Bewertung der Existenzgrundlage geht. Auch die geistig-seelische Verfassung des Menschen zählt. 

Das Urteil machte vielen Betroffenen Mut, die Kosten der Scheidung weiterhin in der Steuererklärung anzugeben. Doch nicht selten hat in daraus resultierenden Streitfällen der Bundesfinanzhof (BFH) das letzte Wort. So auch in einem jüngst verhandelten Fall (Az.: VI R 9/16).

Hier berief sich eine Steuerpflichtige ebenfalls auf die Ausnahmeregelung und machte in ihrer Einkommensteuererklärung Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren als außergewöhnliche Belastung geltend. Allerdings ohne Erfolg. Denn anders als die Vorinstanz befand der BFH, dass die Kosten für ein Scheidungsverfahren nicht die Sicherung der Existenzgrundlage gefährden. Hiervon kann nur ausgegangen werden, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen tatsächlich bedroht ist. Eine derartige existenzielle Betroffenheit liege bei Scheidungskosten in der Regel nicht vor, selbst wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerpflichtigen eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstellt.  

Quelle: ntv.de, awi

Newsletter
Ich möchte gerne Nachrichten und redaktionelle Artikel von der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH per E-Mail erhalten.
Nicht mehr anzeigen