Ratgeber

Wenn das Finanzamt anklopft So können Rentner Steuern sparen

Vorbei die Zeiten, als Rentner vom Finanzamt in Ruhe gelassen wurden. Heute werden auch Senioren dazu aufgefordert, ihre Steuererklärung abzugeben. Das heißt aber auch nicht, dass sie auch Steuern zahlen müssen.

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Wer jetzt in Rente geht und 1300 Euro im Monat bekommt, muss gut 100 Euro Steuern im Jahr einkalkulieren.

(Foto: imago stock&people)

Rentenerhöhungen sind für die Empfänger eigentlich ein Grund zur Freude. Doch wenn die Renten im Sommer dieses Jahres um bis zu 4,6 Prozent steigen, hat das für rund 70.000 Rentner auch eine unangenehmen Nebeneffekt: sie könnten zum ersten Mal steuerpflichtig werden. Denn durch die Erhöhung klettern ihre Einkünfte über das steuerfreie Existenzminimum, den Grundfreibetrag. Das bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass sie auch Steuern zahlen müssen. Denn auch Rentner können zahlreiche Auslagen von der Steuer absetzen.

Bis einschließlich 2004 blieben Rentner vom Fiskus weitgehend verschont. Dann trat das Alterseinkünftegesetz in Kraft. Seitdem müssen Rentner eine Steuererklärung machen, wenn ihre gesammelten Einkünfte den Grundfreibetrag überschreiten. Der lag im Jahr 2015 bei 8472 Euro für Alleinstehende und 16.944 Euro für Verheiratete. Für 2016 gibt es eine deutliche Erhöhung. Das Existenzminimum wird jetzt bei 8652 Euro (Singles) bzw. 17.304 Euro (Verheiratete) angesetzt.  Für die Steuererklärung, die dieses Jahr fällig wird, ist aber das Limit aus 2015 maßgebend.

Rentner, die ihre Steuererklärung nicht von sich aus abgeben, werden vom Finanzamt dazu aufgefordert. Liegen die Einkünfte unter dem Grundfreibetrag, reicht in der Regel eine kurze Aufstellung der Einnahmen und eventuell der Werbungskosten und Freibeträge, dann wird man von der Abgabepflicht befreit.

Immer mehr werden steuerpflichtig

Zu den Einnahmen gehören neben der gesetzlichen Rente unter anderem auch Riester- und Betriebsrenten, Mieten oder Kapitaleinkünfte. Ob man diese Einkünfte überhaupt besteuern muss und wenn ja, in welchem Rahmen, hängt von mehreren Faktoren ab. Entscheidend sind neben der Höhe des Gesamteinkommens auch die abzugsfähigen Werbungskosten und Sonderausgaben sowie das Jahr, in dem man in Rente gegangen ist.

Im Jahr 2005 blieben 50 Prozent der Rente steuerfrei. Seitdem sinkt der Freibetrag für jeden neuen Rentnerjahrgang um zwei Prozent. Alle, die 1973 oder später geboren wurden, sind voll steuerpflichtig. Wer sich 2015 aus dem Arbeitsleben verabschiedet hat, muss 70 Prozent der Rente versteuern. Für Neurentner 2016 wird der steuerfreie Anteil auf 28 Prozent der dann gezahlten Rente festgesetzt. Dabei handelt es sich um absolute Größen, sprich: der Freibetrag aus dem Anfangsjahr bleibt für den Rest des Lebens konstant. Ein Beispiel: Bei einer Rente von 15.600 Euro im Jahr (1300 Euro im Monat) bliebe dem aktuellen Rentnerjahrgang ein lebenslanger Freibetrag von 4368 Euro im Jahr.

So rechnet man die Steuer kleiner

Die restlichen 11.232 Euro muss man aber auch nicht komplett versteuern. Von dem Betrag kann man noch diverse Positionen abziehen:

- Werbungskosten: Klar, wer nicht arbeitet kann keine Pendlerpauschale geltend machen und auch sonstige Kosten, die Berufstätigen entstehen, sind für Rentner irrelevant. Trotzdem können sie pauschal 102 Euro als Werbungskosten abziehen – bei höheren Ausgaben auch mehr. Anerkannt werden beispielsweise Gewerkschaftsbeiträge, Kosten für die Renten-oder Steuerberatung sowie Kreditzinsen für die freiwillige Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen.

- Sonderausgaben: Hier werden pauschal 36 Euro anerkannt, die gleiche Summe wie bei Berufstätigen. Meistens kann man aber noch mehr absetzen, auch als Rentner. Der größte Posten sind meistens die Vorsorgeaufwendungen, also Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Haftpflicht- oder Unfallversicherung. Auch Spenden oder geleistete Kirchensteuer werden hier eingetragen, genauso wie die Kosten für Haushaltshilfen und Handwerker.

- Außergewöhnliche Belastungen: Diese Kosten entstehen – wie der Name schon sagt – nicht jedem. Deshalb gibt es auch keine Pauschale. Abzugsfähig sind unter anderem Arzt- und Krankheitskosten, deren Höhe den Betroffenen nicht mehr zumutbar ist. Außerdem Klinikaufenthalte und Kuren sowie Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, die vom Arzt verordnet, aber nicht von der Kasse bezahlt werden. Auch Pflegekosten können hier geltend gemacht werden.

- Altersentlastungsbetrag: Rentner über 64 Jahren, die neben der Rente noch weitere Einkünfte haben, können vom Altersentlastungsbetrag profitieren. Er ist sozusagen das Äquivalent zum Rentenfreibetrag und gilt beispielsweise für Einnahmen aus Mieten, Kapitalanlagen, Gewerbetrieben oder Nebenjobs. Für jeden Rentnerjahrgang sinkt der Freibetrag weiter ab. Wer dieses Jahr in Rente geht und vor 1952 geboren wurde, bekommt einen Altersentlastungsbetrag von 22,4 Prozent angerechnet, höchstens 1064 Euro. 

In vielen Fällen können Rentner ihr zu versteuerndes Einkommen so unter den Grundfreibetrag rechnen - und müssen folglich überhaupt keine Steuern zahlen.

Wie alle, die eine Steuererklärung abgeben müssen, haben auch pflichtveranlagte Rentner bis zum 31. Mai des Folgejahres Zeit. Meistens sind die Finanzämter aber nicht so penibel, wer sich nicht rechtzeitig meldet, bekommt normalerweise erstmal eine Erinnerung. Holt man sich Unterstützung vom Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein, kann sich bis zum Jahresende Zeit lassen.

Quelle: ntv.de

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