Streit um Auszahlung Sparbuch gelocht - Geld futsch?
30.10.2020, 19:17 Uhr
Es ist gängige Praxis, Sparbücher nach einer Auszahlung und Auflösung zu lochen.
(Foto: picture alliance / dpa)
Es ist gängige Praxis, dass Banken Sparbücher lochen - ein Zeichen dafür, dass sie den Sparbetrag ausgezahlt haben und das Dokument entwerten wollen. Und wenn eine Privatperson das Dokument abheftet?
Ein gelochtes Sparbuch begründet die Vermutung, dass der Sparbetrag bereits ausgezahlt wurde. Bei einem so entwerteten Dokument besteht in der Regel kein Zahlungsanspruch mehr gegenüber der Bank. Das geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main hervor (Az.: 29 C 4021/19 (46)). Über das Urteil berichtet der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).
In dem Fall legte eine Frau in der Bankfiliale zwei Sparbücher vor. Sie ließ den Betrag von rund 775 Euro als Gutschrift auf eines der beiden Sparbücher übertragen. Dann legte sie das andere Sparbuch vor und verlangte die Auszahlung des Sparbuchbetrages - dieses Dokument war jedoch gelocht.
Die Bank weigerte sich, den Sparbetrag auszuzahlen. Mit der Begründung: Das gelochte Sparbuch sei bereits aufgelöst und ausgezahlt worden. Dagegen klagte die Frau. Sie argumentierte, dass sie das Sparbuch selbst gelocht habe, um es besser abheften zu können und verlangte die Auszahlung.
Indizien sprechen gegen Klägerin
Das Amtsgericht Frankfurt gab ihr kein Recht. Es war der festen Überzeugung, dass das nun vorgelegte, gelochte Sparbuch am 10.12.2008 aufgelöst und der entsprechende Auszahlungsanspruch der Klägerin bereits am gleichen Tag durch Übertragung des Guthabens auf das zweite Sparbuch vollständig erfüllt worden sei. Hierfür sprächen mehrere objektive Anknüpfungstatsachen. Zum einen entspräche der krumme Auszahlungsbetrag dem damaligen Sparguthaben (750 Euro), addiert um die Zinsbeträge, die der Klägerin bis dahin zugestanden hätten. Zudem sei der zuerkannte Betrag als "Gutschrift" und nicht etwa "Einzahlung" im Verwendungszweck beschrieben worden.
Außerdem sei es gängige Praxis, Sparbücher nach einer Auszahlung und Auflösung zu lochen. Auch Klägerin müsste im Rahmen ihrer Allgemeinbildung und aufgrund ihres Alters klar sein, dass ein gelochtes Sparbuch keine Gültigkeit mehr habe. Somit sei ihre Argumentation nicht glaubhaft. Der entsprechende Auszahlungsanspruch der Klägerin sei vollständig erfüllt worden.
Quelle: ntv.de, awi/dpa