Kleinod mit Auflagen Wann die Laube gekündigt werden kann
12.06.2016, 05:48 Uhr
Gartenzwerge werden in Kleingartenkolonien zumeist geduldet - zumindest im richtigen Format.
(Foto: picture alliance / dpa)
Der Sommer ist da. Wohl dem, der über einen Garten verfügt. Sei es der eigene oder eben ein gepachteter in einer Kleingartenkolonie. Für Letztere gibt es allerdings Regeln, die unbedingt beachtet werden sollten.
Besonders in der warmen Jahreszeit sind Gartengrundstücke in Kleingartenanlagen begehrt. Allerdings machen die dem Pachtverhältnis zugrunde liegenden Gartenordnungen genaue Vorschriften dazu, wie die Parzelle ausgestattet und genutzt werden darf, wie eine Pächterin erfahren musste. Denn der Kleingärtner darf sein Reich zwar nach den eigenen Vorstellungen gestalten, aber eben nur im Rahmen des Bundeskleingartengesetzes und der Gartenordnung des jeweiligen Laubenpiepervereins.
In dem nun vor dem Amtsgericht Augsburg verhandelten Fall wollte eine Frau die gegen sie ausgesprochene Kündigung wegen Verstößen gegen eben diese Gartenordnung nicht hinnehmen. Darin wurde ihr vorgeworfen, entgegen der Gartenordnung das Gewächshaus größer gebaut, die Pergola überdacht und ein Schwimmbecken sowie ein Zelt aufgestellt zu haben. Zudem soll sie das Grundstück nicht in "ausreichendem gärtnerischem Umfang" genutzt haben. Vor Gericht verteidigte sie sich gegen die Räumungsklage des Verpächters mit dem Argument, die Pergola sei zwischenzeitlich zurückgebaut und das Gewächshaus habe der Obmann der Anlage mündlich genehmigt. Andere Nutzer der Anlage hätten sogar noch größere Gewächshäuser. Zudem vermutete die Frau, dass der Verpächter das zeitweise aufgestellte Kinderplanschbecken und Kinderzelt als Kündigungsgrund anführte, weil sich andere Pächter wohl an dem Kinderlärm gestört haben könnten.
Das zuständige Gericht machte sich daraufhin bei einem Ortstermin in der Kleingartenanlage selbst ein Bild von der Größe des Gewächshauses, das die in der Gartenordung vorgeschriebenen Maße überschritt. Doch bevor das Gericht ein Urteil sprach, baute die Pächterin es auf die zulässige Größe zurück - wohl auch, weil sie den Garten keinesfalls verlieren wollte. Die Parteien erklärten daraufhin den Rechtsstreit übereinstimmend für beendet. Da das Gewächshaus zwar etwas zu groß war, dies aber - wie das Gericht vor Ort feststellte - auch bei anderen Gewächshäusern von der Verpächterin geduldet wird, mussten die streitenden Parteien jede die Hälfte der Gerichtskosten und die eigenen Rechtsanwaltskosten tragen.
Quelle: ntv.de, awi