Was ändert sich 2023 … … bei Energie, Umwelt und Wohnen?
31.12.2022, 06:36 Uhr
Alle, die mit einer kleinen Photovoltaikanlage auf dem Dach Geld verdienen, sind ab 2023 von der Einkommensteuer und Umsatzsteuer befreit.
(Foto: Patrick Pleul/dpa-Zentralbild/dp)
Die Zukunft bleibt ungewiss. So viel ist sicher. Abgesehen davon stehen aber auch im neuen Jahr viele Neuerungen und Gesetze an. Diese Änderungen aus den Bereichen Energie, Umwelt und Wohnen werden wichtig, wie unter anderem die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen und die Stiftung Warentest informieren.
Entlastung bei Gas, Fernwärme und Strom
Das Leben ist teuer geworden, was vor allem an den hohen Energiekosten liegt. Die Bundesregierung will den Bürgern mit Preisbremsen für Gas, Fernwärme und Strom noch Schlimmeres ersparen. Diese werden ab März 2023 und bis Ende April 2024 bestehen. Sie gelten allerdings bereits rückwirkend für die Monate Januar und Februar, der Entlastungsbetrag wird dann im März erstattet.
Für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs soll in diesem Zeitraum ein gedeckelter Gaspreis von zwölf Cent pro Kilowattstunde gelten. Bei Strom liegt der Preisdeckel bei 40 Cent pro Kilowattstunde, bei Fernwärme sollen neuneinhalb Cent pro Kilowattstunde als Preisdeckel gelten. Für den darüber liegenden Verbrauch haben Verbraucher den gültigen Vertragspreis zu zahlen.
Auch die Preise anderer Heizmittel (beispielsweise Öl und Holzpellets) sind gestiegen. Personen, die hier finanziell stark überfordert sind, werden ebenfalls unterstützt - allerdings nur in Form eines Härtefallfonds. Bereits seit Oktober 2022 wird zur Kostenerleichterung eine geringere Mehrwertsteuer auf Erdgaslieferungen, Fernwärme und Flüssiggas erhoben. Der Steuersatz wurde wegen der Energiekrise vorübergehend von neunzehn auf sieben Prozent gesenkt. Diese Regelung soll bis Ende März 2024 gelten.
Energetische Anforderungen an Neubauten verschärft
Die energetischen Anforderungen an Neubauten steigen. Nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) darf ab 2023 der Jahres-Primärenergiebedarf neu errichteter Häuser nur noch höchstens 55 Prozent von dem des maßgebenden Referenzgebäudes betragen. Bisher waren es 75 Prozent. 2025 soll der Wert auf maximal 40 Prozent sinken. Ab Januar 2023 wechselt außerdem die Verantwortung für die Förderung des Neubaus zum Bauministerium. Das Ministerium erarbeitet derzeit neue Richtlinien für die Neubauförderung. Sie sollen ab 1. März 2023 gelten. Im Jahr 2022 hatte die Regierung die Förderung in ihrer alten Form gestoppt und dann stark reduziert.
Solaranlagen werden noch attraktiver
Die Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) bringt für typische Photovoltaik-Hausanlagen (PV) zwischen drei und 20 Kilowatt Leistung (kWp) viele Neuerungen und bürokratische Erleichterungen. Zusätzlich werden ab 2023 PV-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 30 kWp von der Einkommensteuer befreit, bislang galt die Befreiung nur für Anlagen bis 10 kWp. Auch wird für den Kauf einer PV-Anlage ab 1. Januar 2023 keine Umsatzsteuer mehr berechnet, die Anlagen werden für Verbraucher damit 19 Prozent günstiger.
Die Vorgabe, dass nur maximal 70 Prozent der Nennleistung in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden dürfen, wird ab 1. Januar 2023 für neue Solaranlagen mit einer Leistung bis 25 kWp komplett entfallen. Mit der EEG-Neufassung werden erstmals auch PV-Anlagen gefördert, die nicht auf dem Dach angebracht werden, sondern beispielsweise auf der Garage oder im Garten. Voraussetzung dafür ist ein Nachweis darüber, dass das Hausdach für eine entsprechende Anlage ungeeignet ist. Details zu dieser Neuregelung stehen aber noch aus.
Eine größere Änderung im EEG betrifft die Unterscheidung zwischen PV-Anlagen im Teil- und Voll-Einspeisebetrieb: Für Solaranlagen, die seit dem 30.07.2022 in Betrieb gegangen sind, gibt es höhere Einspeisevergütungssätze. Ist die PV-Anlage bis 10 kWp groß, erhalten Betreiber bei Teileinspeisung 8,2 Cent pro Kilowattstunde (kWh) und bei Volleinspeisung 13,0 Cent pro kWh. Teileinspeisung bedeutet, dass ein Teil des erzeugten Stroms für den Eigenverbrauch genutzt wird. Betreiber von Anlagen zwischen 10 kWp und 40 kWp erhalten ebenfalls 8,2 Cent pro kWh auf die ersten zehn kWp. Für den Anlagenanteil ab 10 kWp gibt es 7,1 Cent pro kWp bei Teileinspeisung und 10,9 Cent pro kWh bei Volleinspeisung. Weiterhin ist es ab 2023 schneller möglich, gleich zwei PV-Anlagen auf ein- und demselben Dach zu installieren, um Volleinspeisung und eine andere Anlage zur Teileinspeisung zu realisieren. Für typische Kleinanlagen wird das aber voraussichtlich nicht sinnvoll sein.
Vermieter werden an CO2-Abgabe beteiligt
Noch übernehmen Mieter die Kosten der CO2-Abgabe alleine. Seit 2021 stellt die staatliche Regelung die klimaschädlichen Treibhausgas-Emissionen durch fossile Energieträger wie Öl und Gas in Rechnung - also auch das Beheizen privater Wohnungen mit Erdgas oder Öl. Haus- und Wohnungsbesitzer mussten sich bislang nicht an der CO2-Abgabe beteiligen. Bei der Neuregelung der Abgabe wird nun ab 1. Januar 2023 folgendes Stufenmodell zum Tragen kommen: Je weniger klimafreundlich die Immobilie ist, desto höher fällt der von den Vermietern zu zahlende Geldbetrag aus. Aktuell ist die Abgabe auf 30 Euro pro Tonne CO2 festgelegt, die durch die Emission von Brennstoffen wie Öl und Erdgas entsteht. Bis 2025 ist eine schrittweise Anhebung auf 55 Euro pro Tonne vorgesehen.
Neu ist ebenfalls, dass ab 2023 auch Immobilien, die Fernwärme als Heizmittel nutzen, unter die CO2-Abgabe fallen. Bei Fernwärme wird die Abgabe allerdings besonders ermittelt, weil sich der Preis des CO2 nach dem europäischen Emissionshandelssystem richtet und außerdem der Anteil von Öl und Gas an der Fernwärmeerzeugung eine Rolle spielt. Die entsprechenden Angaben muss der Energieversorger nun künftig in der Heizkostenabrechnung machen, sodass Verbraucher nachvollziehen können, wie die CO2-Kosten jeweils aufgeteilt werden.
Mehrwegpflicht in Restaurants und Cafés
Deutschland vermüllt. 770 Tonnen Verpackungsmüll entstehen hierzulande täglich durch Einwegbehältnisse für Takeaway-Angebote. Das soll sich ab 1. Januar 2023 ändern. Restaurants, aber auch Lieferdienste und Caterer werden dann durch eine Neuregelung im Verpackungsgesetz verpflichtet, Mehrwegbehälter als Alternative für Essen und Getränke zum Mitnehmen und Bestellen anzubieten. Eine Ausnahme gibt es für kleine Betriebe - etwa Bäckereien oder Imbisse - mit höchstens fünf Beschäftigten und maximal 80 Quadratmetern Verkaufsfläche. Sie müssen jedoch mitgebrachte Gefäße der Kundschaft akzeptieren und Speisen und Getränke für den "to go"-Verzehr auf Wunsch abfüllen. Auf diese Möglichkeit müssen sie auch deutlich hinweisen.
Die Neuregelung ist ein erster Schritt, um Verpackungsmüll einzudämmen. Allerdings beziehen sich die gesetzlichen Vorgaben nur auf Kunststoffverpackungen. Alle anderen Einwegalternativen wie Pizzakartons oder Aluschalen bleiben erlaubt.
Weniger Förderung für E-Autos
Der Kauf eines neuen Elektroautos wird ab 2023 weniger bezuschusst als bisher. Bei einem Kaufpreis bis 40.000 Euro gibt es nur noch einen Zuschuss von 4500 Euro plus einen Herstellernachlass von voraussichtlich 2250 Euro. Bis Ende 2022 zahlt der Staat noch 6000 Euro dazu. und der Herstellernachlass liegt bei 3000 Euro je Fahrzeug. Bei neuen E-Autos, die maximal 65.000 Euro kosten, gibt es statt 5000 nur noch 3000 Euro. Und der Herstellernachlass sinkt voraussichtlich von 2500 auf 1250 Euro. Plug-In-Hybride werden gar nicht mehr gefördert.
Quelle: ntv.de, awi