Ratgeber

Schutz von Ehe und Familie Zahlt das Jobcenter das Wunschkind?

Sich regen bringt Segen. Oder auch nicht. Wenn es trotz größter Bemühungen mit der Erfüllung des Kinderwunsches nicht klappt, bleibt oft nur noch die künstliche Befruchtung. Doch die ist teuer. Hartz-IV-Empfänger klagen auf staatliche Hilfe.

Die Krankenkassen übernimmt die Kosten für eine künstliche Befruchtung bis zum 40. Lebensjahr für weibliche Versicherte.

Die Krankenkassen übernimmt die Kosten für eine künstliche Befruchtung bis zum 40. Lebensjahr für weibliche Versicherte.

(Foto: imago stock&people)

Ein Jobcenter ist nicht verpflichtet, Hartz-IV-Empfängern ein Darlehen für die Kosten einer künstlichen Befruchtung zu gewähren. Das hat das Sozialgericht (SG) Berlin entschieden (Az.: S 127 AS 32141/12).

In dem verhandelten Fall beziehen eine Frau und ihr Ehemann seit 2010 Grundsicherung. Da ihr Kinderwunsch bislang unerfüllt blieb, wollten sie es mit künstlicher Befruchtung versuchen. Ihre Krankenkasse erklärte sich auch bereit, 50 Prozent  der Kosten für maximal drei Versuche zu übernehmen. Die Kosten jeder einzelnen Behandlung sollten dabei ungefähr 4100 Euro betragen. Die Eheleute waren allerdings nicht in der Lage, den auf sie entfallenden Kostenanteil aufzubringen. Sie beantragten deshalb beim zuständigen Jobcenter ein Darlehen in Höhe von rund 2200 Euro.

Das Jobcenter lehnte ab, woraufhin das Paar beim SG Berlin Klage einreichte. Nach Meinung der Eheleute widerspricht es dem Grundgesetz, wenn sozialleistungsberechtigte Paare keine Kinder bekommen können, nur weil sie ihren Anteil an den Kosten einer künstlichen Befruchtung nicht selbst zahlen können. Sie seien auf ein Darlehen des Jobcenters angewiesen, um die gleichen Rechte zur Teilhabe an der Gesellschaft zu haben wie Nichtleistungsbezieher.

Das Gericht folgte dieser Argumentation aber nicht. Ein Darlehen könne im Einzelfall gewährt werden, wenn eine notwendige Ausgabe, die eigentlich vom Regelbedarf umfasst wird, nicht gedeckt werden kann. Eine künstliche Befruchtung gehöre jedoch nicht zum Regelbedarf im Sinne des Gesetzes. Dieser umfasse zwar auch die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Allerdings seien, anders als das Paar meint, für Leistungsbezieher nicht die gleichen Teilhaberechte wie für Nichtleistungsbezieher zu schaffen. Vielmehr müsse die Teilhabe nach dem Gesetz nur "in vertretbarem Umfang" verwirklicht werden.

Zudem handele es sich bei einer künstlichen Befruchtung nicht um eine medizinisch notwendige Behandlung, stellte das Gericht klar. Und auch aus der im Grundgesetz verankerten staatlichen Pflicht zum Schutz von Ehe und Familie folge keine Verpflichtung des Gesetzgebers, die Entstehung einer Familie durch künstliche Befruchtung mit den Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung zu fördern, begründete das Gericht sein Urteil.

Quelle: ntv.de, awi

Newsletter
Ich möchte gerne Nachrichten und redaktionelle Artikel von der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH per E-Mail erhalten.
Nicht mehr anzeigen